Der Sachverhalt
Im verhandelten Fall des VG Trier (Az. 2 K 637/13.TR) hielt der Kläger einen Hund der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde. Die Gemeinde erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine Hundesteuer in Höhe von 60 €, für einen gefährlichen Hund jedoch 1500 € jährlich. Gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer für seinen Kampfhund wendete sich der Hundehalter mit seiner Klage.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Az. 2 K 637/13.TR)
Die Richter der 2. Kammer gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Erhebung einer höheren Steuer für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich sei, jedoch die im Streit stehende Steuerhöhe nicht mehr zulässig sei.
Nach Auffassung der Richter sei zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer sei, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibe. Dabei könne man von einer im Bundesdurchschnitt liegenden jährlichen finanziellen Belastung in Höhe 900 bis 1.000 € pro Hund ausgehen.
Bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, könne jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde hiermit Einnahmen erzielen wolle. Ein solcher Steuersatz komme vielmehr einem Haltungsverbot gleich. Für ein solches Verbot fehle der Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung einlegen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.02.2014 - 2 K 637/13.TR
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