Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten zu einem weiter entfernt liegenden Gymnasium, nur weil dieses eine spezielle Sportförderung anbietet. Die Kosten werden vielmehr nur bis zur nächstliegenden Schule des gleichen Schultyps übernommen.

Der Sachverhalt

Der Kläger, der ein Gymnasium mit spezieller Sportförderung in Kaiserslautern besucht, hatte geltend gemacht, die Begrenzung der Übernahme der Schülerbeförderungskosten von seinem Wohnort zum nächstgelegenen Gymnasium in Neustadt an der Weinstraße benachteilige ihn ungerechtfertigt.

Dass das Schulgesetz lediglich dann die Kosten für den Besuch einer weiter entfernt liegenden Schule vorsehe, wenn deren Besuch im Hinblick auf die gewählte erste Fremdsprache erfolge, sei nicht sachlich begründet. Diese Regelung müsse zumindest entsprechend auch auf eine spezielle Sportförderung angewandt werden. Nachdem die Stadt Kaiserslautern die Übernahme der über die Fahrtkosten bis zu dem nächstliegenden Gymnasium in Neustadt an der Weinstraße hinausgehenden Schülerbeförderungskosten abgelehnt hatte, erhob der Schüler Klage, die das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße abwies.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun bestätigt. Es habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem geltenden Verfassungsrecht lasse sich kein Gebot des Inhalts entnehmen, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen habe. Räume der Gesetzgeber gleichwohl einen solchen Anspruch auf Kostenübernahme ein, könne er ihn schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand auch begrenzen und sachlich begründete Differenzierungen vornehmen.

Dass die Kostenübernahme grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart erfolge sei ebenso wenig zu beanstanden wie die davon gemachte Ausnahme im Hinblick auf das Fremdsprachenangebot. Mit dieser Privilegierung habe der Gesetzgeber lediglich dem in der Landesverfassung enthaltenen Gebot der Berücksichtigung des klassischen humanistischen Bildungsideals Rechnung getragen. Auf die Sportförderung sei dies nicht übertragbar. Es bleibe daher dabei, dass maßgeblich für die Übernahme der Fahrtkosten allein die in den schülerbeförderungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Kriterien und nicht sonstige Präferenzen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten seien.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2013 - 2 A 10634/13.OVG

OVG RLP, PM Nr. 29/2013
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