Der Sachverhalt
Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind bilinguale Realschulen hinsichtlich der Frage, welches die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrtkostenverordnung ist, genauso zu behandeln wie bilinguale Gymnasien.
Für letztere sieht die Schülerfahrtkostenverordnung ausdrücklich vor, dass bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen, als nächstgelegene Schule der gewählten Schulform anzusehen ist. Eine entsprechende Regelung für bilinguale Realschulen enthält die Verordnung nicht.
Regelungslücke in der Verordnung
Die Kammer geht nach Prüfung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift davon aus, dass nach Einführung des bilingualen Bildungsganges auch an Realschulen zum Schuljahr 2007/08 vergessen wurde, die Verordnung entsprechend zu überarbeiten. Diese Regelungslücke sei wegen der vergleichbaren Interessenlage durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung zu den bilingualen Gymnasien zu schließen. Es seien - auch mit Blick auf die Haushaltslage des Landes - keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, Schülerinnen und Schüler unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, ob sie eine Realschule oder ein Gymnasium mit bilingualem Bildungsgang besuchen. Soweit die beklagte Stadt Gladbeck finanzpolitische Gründe angeführt habe, sei es durch eine Neuregelung der Schülerfahrtkostenerstattung möglich, die Privilegierung der bilingualen Bildungsgänge ganz zu streichen.
Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen zugelassen.
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2012 - 4 K 1856/10
VG Gelsenkirchen
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