Der Sachverhalt
Die Observation war von März 2009 bis Februar 2011 rund um die Uhr außerhalb der Wohnung durchgeführt worden. Die klagenden Familienangehörigen hatten den Sexualstraftäter in ihrem Haus aufgenommen. Dieser war zweimal wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt worden. Er hatte zuletzt eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren voll verbüßt.
Obwohl zwei Gutachter gegen Ende des Jahres 2008 zu dem Ergebnis gekommen waren, dass er künftig mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch die die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt würden, erwies sich eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als rechtlich unmöglich. Nach dem Zuzug des Angehörigen zu den Klägern im März 2009 ordnete der zuständige Behördenleiter die längerfristige Observation des Angehörigen an und verlängerte diese Anordnungen mehrmals, zuletzt bis zum 10. Februar 2011.
Die Entscheidung
Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit der längerfristigen Observation und ihrer Auswirkungen auf die Kläger im Einklang mit der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt.
Zur den Urteilsgründen: § 16a PolG NRW sei zwar keine taugliche Rechtsgrundlage für die langfristige Observation hochgradig rückfallgefährdeter Sexual- und Gewaltstraftäter sowie unvermeidbar Mitbetroffener. Die Vorschrift ermächtige nicht zu derartigen jahrelangen Dauerobservationen, die nicht primär auf eine Datenerhebung zielten. Sie bedürften wegen der erheblichen Dauer und Schwere des Eingriffs einer speziellen, hierauf zugeschnittenen Rechtsgrundlage.
Die Maßnahme habe im maßgeblichen Zeitraum jedoch zumindest übergangsweise bei Beachtung strikter Verhältnismäßigkeit auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden können. Danach sei die Betroffenheit der Kläger von der längerfristigen Observation ihres Angehörigen rechtmäßig gewesen. Von dem Angehörigen sei nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine erhebliche konkrete Gefahr für höchste Rechtsgüter ausgegangen. Diese Prognose habe bis zum Ende des in Rede stehenden Zeitraums auf die kurz vor der Haftentlassung erstellten Gutachten gestützt werden können.
Eine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Taten, die gutachterlich als maßgebliche Voraussetzung für eine veränderte Gefahreneinschätzung bezeichnet worden sei, sei in diesem Zeitraum nicht ersichtlich. Die polizeiliche Generalklausel decke hier auch die unvermeidbare Mitbetroffenheit der Kläger als dritter Personen ab. Diese seien nicht gezielt observiert worden.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann beim Bundesverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
Gericht:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2013 - 5 A 607/11
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