Der Sachverhalt
Der Kläger war wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Hintergrund dieser Verurteilung war die zahnärztliche Behandlung eines Patienten, dem der Zahnarzt unter Vollnarkose ohne ausreichenden Befund zwanzig Zähne gezogen hatte, ohne die Einwilligung des Geschädigten eingeholt zu haben.
Gegen den Zahnarzt war weiter mit Strafbefehl eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz festgesetzt worden. Unter anderem aufgrund dieser Vorkommnisse widerrief das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Approbation als Zahnarzt. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger, ein Zahnarzt, gegen den Entzug seiner Approbation durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte den Entzug der Approbation. Der Zahnarzt habe sich nach Erteilung der Approbation als unwürdig erwiesen. Insbesondere der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung liege ein Fehlverhalten des Klägers zugrunde, das mit den Vorstellungen an eine Arztpersönlichkeit nicht in Einklang gebracht werden könne.
Wille des Patienten stehe an oberster Stelle
Der Wille des Patienten stehe an oberster Stelle und sei von dem Zahnarzt ungeachtet aller Fakten zu beachten gewesen. Er hätte auch eingeholt werden können. Wenn sich der Zahnarzt darüber hinweggesetzt habe, zeige dies, dass er den Patientenwillen negiere, ein für einen Zahnarzt unwürdiges Verhalten. Der Entzug der Approbation sei auch im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers nicht unverhältnismäßig.
Gericht:
Verwaltungsgericht Magdeburg, Az. 3 A 339/11 MD
Rechtsindex - Recht Urteil
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