Der Sachverhalt
Die Dortmunder Antragstellerin ist Zahnärztin und leidet an einer im Herbst 2009 bei einer Entwöhnungstherapie diagnostizierten Alkoholabhängigkeit. Im Frühjahr 2011 vereinbarte sie mit der als Aufsichtsbehörde zuständigen Bezirksregierung Arnsberg zur Abwendung approbationsrechtlicher Maßnahmen ihre Alkoholabstinenz dauerhaft über zwei Jahre nachzuweisen.
Bereits vier Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung fiel sie unter anderem durch eine Trunkenheitsfahrt auf, bei der eine Alkoholkonzentration von mehr als zwei Promille festgestellt wurde. Zu einer vereinbarten Kontrolluntersuchung erschien sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille, nachdem sie sich zuvor aus ihrer Praxis telefonisch nach dem Zeitpunkt des Termins erkundigt hatte.
Die Entscheidung
Die Kammer sah es als wiederholt belegt an, dass die Antragstellerin auch unter dem Druck berufsrechtlicher Maßnahmen nicht in der Lage sei, ihr Alkoholkonsumverhalten zu steuern. Deshalb könne die konkrete Gefahr, dass die Antragstellerin in alkoholisiertem Zustand ihrer zahnärztlichen Tätigkeit nachgehe, nicht ausgeschlossen werden. Die entnommenen Blutproben und die daraus gezogenen Erkenntnisse könnten für die Entscheidung herangezogen werden, weil strafrechtliche Verwertungsverbote, die zu Gunsten eines Beschuldigten bestehen, im Bereich der Gefahrenabwehr, wo es um den Schutz wichtiger Gemeingüter wie Leben und Gesundheit der Patienten gehe, keine Geltung hätten.
Die fortbestehende Alkoholsucht bei fehlender dauerhafter Abstinenz, die zu mehrfachen Kontrollverlusten geführt habe, führe zu einer konkreten Patientengefährdung, die das sofort wirksame Einschreiten auch angesichts des beruflichen und existentiellen Interesses der Antragstellerin rechtfertige.
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 7 L 1274/11
PM des VG Gelsenkirchen
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