Eine Versicherungsnehmerin wollte ihre Kfz-Versicherung nach einem Unfall in Anspruch nehmen. Vor rund 1,5 Jahren hatte sie jedoch selbst den Versicherungsvertrag gekündet. Die Frau argumentiert, dass sie nie eine Kündigungsbestätigung erhalten habe.
Der Sachverhalt
Die Versicherungsnehmerin hatte bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz – obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte.
Die Versicherung lehnte die Regulierung ab. Die Versicherungsnehmerin reichte Klage ein. Die Versicherung habe zu keiner Zeit bestätigt, dass sie die Kündigung akzeptiere.
Die Entscheidung
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Ein Versicherungsvertrag ist auch dann beendet, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt.
Keine Bestätigung notwendig
Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.
Es wurden keine weiteren Beiträge mehr gezahlt
Die Klägerin habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.
Versicherungsnehmerin hat den Vertrag selbst gekündigt
Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Immerhin habe die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt.
Die Versicherungsnehmerin hat ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach dem Hinweisbeschluss des 11. Zivilsenats zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Gericht:
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2019 - 11 U 103/18
OLG Braunschweig, PM
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