Ein Versicherungsnehmer ließ einen mit Fett gefüllten Topf auf den angeschalteten Herd stehen. Aus Angst, es könnte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen geben, hat er der Versicherung vorgespiegelt, das Feuer könne nur auf einen technischen Defekt zurückzuführen sein.

Damit habe der Versicherungsnehmer arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sei. Der 5. Zivilsenat hat eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt und die Klage eines Versicherungsnehmers auf Erstattung eines Brandschadens abgewiesen.

Der Sachverhalt

Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung ab. Im Mai 2013 erwärmte der Kläger in der Küche seiner im Obergeschoss liegenden Wohnung Essen auf dem Cerankochfeld seines Elektroherdes. Nach dem Essen begab er sich auf die Terrasse der Erdgeschosswohnung. Aus Unachtsamkeit ließ er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld stehen. Das Fett entzündete sich und es entstand eine starke Rauchentwicklung.

Diese bemerkten der Kläger und seine Ehefrau erst knapp drei Stunden später. Der Kläger begab sich daraufhin in die Obergeschosswohnung, nahm den Topf vom Herd, lüftete die Wohnung und verständigte vorsichtshalber die Feuerwehr. Die starke Wärme- und Rauchentwicklung verursachte in mehreren Räumen des Wohnhauses Schäden.

Die Klage auf Ersatz der Schäden von insgesamt knapp 20.000 € hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Die Berufung wies der Senat zurück.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 5 U 79/14)

Zur Begründung führten die Richter aus, der Kläger habe arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sei. Konkret habe der Kläger den Hergang des Schadens zweimal falsch dargestellt. Sowohl in der Schadenanzeige als auch in der Verhandlungsniederschrift gegenüber dem Schadenregulierer habe er angegeben, der Schaden sei durch einen technischen Defekt des Elektroherdes entstanden, obwohl er tatsächlich vergessen hatte, den Herd auszuschalten.

Der Senat stellte dazu zusammenfassend fest:

Der Kläger ist sich bereits unmittelbar nach dem Vorfall darüber im Klaren gewesen, dass er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld unbeaufsichtigt hat stehen lassen und dass das Fett sich im weiteren Verlauf entzündet hat. Dieses Geschehen hat der Kläger dem Versicherungsvertreter und dem Schadenregulierer gegenüber verschwiegen. Tatsächlich hat er ihnen vorgespiegelt, das Feuer könne nur auf einen technischen Defekt zurückzuführen sein.

Auf diesem Weg hat er versucht, auf Seiten des Versicherers einen entsprechenden Irrtum zu erregen, um - von ihm befürchtete - Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen auszuräumen. Dabei hat er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Vorgehen das Regulierungsverhalten der Beklagten zu deren Nachteil und zu seinem Vorteil beeinflussen werde. Anders lässt sich sein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten gegenüber dem Versicherungsvertreter und dem Schadenregulierer nicht erklären.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.07.2014 - 5 U 79/14

Vorinstanz:
Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 9 O 2906/13

OLG Oldenburg, PM
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