Das Amtsgericht Haldensleben hat mit Urteil entschieden, dass der Betreiber einer Autowaschanlage nicht für Schäden an einem serienmäßigen PKW-Heckspoiler haftet, wenn die Waschanlage ordnungsgemäß gewartet wurde und keine Fehlfunktion aufweist.

Der Sachverhalt

Ein Autofahrer befuhr mit seinem Toyota Auris eine Autowaschanlage, die zu einer Tankstelle gehört. Bereits in Vergangenheit nutzte der Autofahrer die Waschanlage schon mehrfach. Auffälligkeiten gab es keine. Diesmal wurde jedoch der serienmäßige Heckspoiler abgerissen, wodurch dem Autofahrer ein Schaden von rund 700 € entstand.

Den Schaden wollte der Autofahrer vom Waschanlagenbetreiber ersetzt haben. Dieser weigerte sich und der Autofahrer zog vor Gericht.

Die Entscheidung


Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Richter hat die Auffassung vertreten, dass eine Waschanlage nicht so ausgestattet sein muss, dass jegliche Schäden an serienmäßigen Aufbauten vermieden werden müssen. Es ist bekannt, dass auch serienmäßige Spoiler in Waschanlagen abreißen können. Die Benutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Aufbauten stellt daher ein erhöhtes Risiko dar.

Autos mit Spoiler sind ein erhöhtes Risiko

Der Waschanlagenbetreiber genügt seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn er auf dieses erhöhte Risiko vor Benutzung der Anlage hinweist. Ein Schild, dass keine Haftung für alle zusätzlichen Aufbauten wie z.B. Dach- und Heckspoiler übernommen werde, reicht hier aus.

Die Waschanlage selbst hatte keine Fehlfunktion. Hiervon hatte sich das Gericht mit Hilfe eines technischen Sachverständigen überzeugt.

Rechtsindex weist darauf hin, dass bereits das Landgericht Berlin mit Urteil vom 4. Juli 2011 - 51 S 27/11 entschieden hat, dass von einer Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers einer Waschanlage nur dann geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Also somit eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459). Diese Beweisführung ist oftmals sehr schwer.

Gericht:
Amtsgericht Haldensleben, Urteil vom 24.08.2011 - 17 C 631/10 (rechtskräftig)

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