Der Sachverhalt
Der selbstständige Unternehmer betreibt eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle und eine Praxis für medizinische Fußpflege. Sein Fahrzeug nutzte der Unternehmer unter anderem, um Hausbesuche im Rahmen der Fußpflege durchzuführen.
Auf der Fahrt zwischen der Lotto-Bezirksstelle und seiner Drogerie machte der Kläger an einer Tankstelle Halt, um sein Fahrzeug zu tanken und zu waschen. Beim Verlassen der Autowaschanlage rutschte er auf einer Eisplatte aus und erlitt erhebliche Beinverletzungen.
Die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde von der Beklagten abgelehnt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei dem Fahrzeug des Klägers handele es sich nicht um ein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, da es unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers nicht überwiegend dienstlich genutzt werde.
Ein überwiegend betrieblicher Grund für das Waschen des Fahrzeugs habe nicht vorgelegen. Es gebe auch keine Hinweise für eine unvorhergesehen notwendige Reinigung des Pkws. Der Unternehmer klagte auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Die Entscheidung
Das Bayer. Landessozialgericht (Az. 17 U 180/12) hat entschieden, dass die Autowäsche nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Das Autowaschen war nicht der versicherten Unternehmertätigkeit zuzurechnen. Die Autowäsche war nicht für die sichere Weiterfahrt akut erforderlich. Der PKW war auch kein Arbeitsgerät, weil es überwiegend privat genutzt wurde.
Aus dem Urteil: Nach der Rechtsaufassung des Senats handelt es sich bei der Wäsche eines Fahrzeugs, das auch - im vorliegenden Fall sogar weit überwiegend - privat genutzt wird, grundsätzlich um einen eigenwirtschaftlichen Vorgang, der dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen ist und daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (in diesem Sinne auch BayLSG, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg a.a.O.; Sächsisches LSG , Urteil vom 18.07.2002, L 2 U 104/01).
Fahrzeugwäsche sei dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen
Zwar trägt der Kläger vor, er habe die Autowäsche (auch) durchgeführt, um bei seinen Kunden im Rahmen der Hausbesuche anlässlich der medizinischen Fußpflege einen guten Eindruck zu hinterlassen. Allerdings hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass deswegen davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger ohne die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs dieses nicht in einem ordentlichen Zustand gehalten und von Straßenschmutz und Verunreinigungen gereinigt hätte. Vielmehr ist er davon überzeugt, dass der Kläger sein Fahrzeug gleichermaßen gepflegt hätte.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der vom Kläger (auch) angebotenen häuslichen Fußpflege der Sauberkeit seines PKWs wesentliche Bedeutung zukommt (siehe zum Waschen eines Fahrzeugs aus beruflichen Gründen LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Wobei aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Terminkalender für den Zeitraum 01.01.2011 bis 09.03.2011) hervorgeht, dass entgegen der Annahmen des erstinstanzlichen Gerichts die medizinische Fußpflege ganz überwiegend nicht im Rahmen von Hausbesuchen erfolgt.
Autowäsche nicht von beruflicher Bedeutung
Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers insoweit nicht überzeugend, als aus den von ihm dem Senat vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass er bereits am Freitag, dem 04.03.2011 einen Hausbesuch bei Kunden durchgeführt hat. Die vom Senat eingeholten Auskünfte beim Deutschen Wetterdienst geben - entgegen dem Vortrag des Klägers - aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wetterlage in B-Stadt im Zeitraum nach diesem Hausbesuch bis zum Unfalltag geeignet gewesen wäre, weitere erhebliche Verunreinigungen durch Schmutz und Salz am Pkw des Klägers herbeizuführen. Es erschließt sich dem Senat daher nicht, weshalb ihm am Dienstag ein weiterer Kundenbesuch mit dem gleichermaßen verschmutzten Auto nicht mehr möglich erschienen haben soll.
Schließlich stand das Waschen des Fahrzeugs auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter Versicherungsschutz. Der Pkw des Klägers stellt kein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn hierfür wäre Vorraussetzung, dass das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit des Klägers in seinem Unternehmen gebraucht wird (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1966, 2 RU 45/65; BayLSG, Urteil vom 07.10.2009, L 17 U 395/06). Wie bereits ausgeführt nutzt der Kläger seinen Pkw aber weit überwiegend privat und nicht beruflich. Ohne Bedeutung für die Beurteilung des Pkw des Klägers als Arbeitsgerät ist, wie der Wagen steuerrechtlich behandelt wird bzw. zu behandeln ist (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.).
Gericht:
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.10.2013 - L 17 U 180/12
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