Der Sachverhalt
In dem von der Kammer zu beurteilenden Fall hatte eine Wuppertaler Hauseigentümerin entgegen einer entsprechenden Verpflichtung in § 7 der städtischen Straßenordnung, einer ordnungsbehördlichen Verordnung, weder die Eiszapfen von der Dachkante ihres Hauses entfernt noch den Gefahrenbereich unterhalb des Daches abgesperrt.
Anfang Dezember fielen Eiszapfen herab und beschädigten einen parkenden Pkw. An diesem entstand ein Sachschaden von 2.200,42 € netto. Das Amtsgericht Wuppertal hatte die Schadensersatzklage des Eigentümers des beschädigten Wagens mit dem Argument abgewiesen, für Dachlawinen hafteten Hauseigentümer in als schneearm geltenden Regionen im Allgemeinen nicht.
Die Entscheidung
Dies sah das Landgericht anders. Da auf den beschädigten Pkw aber keine Dachlawine abgegangen war, sondern nach der Straßenordnung zu beseitigende Eiszapfen herabgefallen waren, folgte die Kammer diesem Argument in ihrer Berufungsentscheidung nicht.
Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht von ihrer Dachkante entfernen, können zum Schadensersatzverpflichtet sein, wenn es durch die herabfallenden Überhänge und Eiszapfen zu Schäden an fremdem Eigentum kommt. Sie verurteilte die Hauseigentümerin zum Ersatz des gesamten dem Kläger entstandenen Schadens.
Gericht:
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11.01.2012 - 8 S 56/11
LG Wuppertal, PM Nr. 3/2012
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