Der Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen häuslichen Alten- und Krankenpflegedienst mit einem Fuhrpark hochwertiger Fahrzeuge. Zwischen März 2010 und September 2010 wurden mit dreien der Fahrzeuge (Daimler Chrysler ML 320, Daimler Chrysler GL 320, Land Rover Discovery) vier erhebliche Geschwindigkeitsverstöße (bis zu 50 km/h über dem zulässigen Wert auf Bundesautobahnen) begangen. Die Fahrer konnten jeweils nicht ermittelt werden, nachdem die Inhaberin der Firma entweder keine Angaben zum Fahrzeugführer gemacht oder aber angegeben hatte, die Fahrer wohnten in Lettland bzw. Russland. Die Klägerin rügte insbesondere die Unverhältnismäßigkeit der daraufhin verfügten, alle Fahrzeuge umfassenden Fahrtenbuchauflage.
Die Entscheidung
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hielt die Auflage demgegenüber für rechtmäßig. Vier erhebliche Verstöße innerhalb von nur 5 ½ Monaten rechtfertigen ohne Weiteres die getroffenen Maßnahmen. Die Klägerin habe jede Kooperation kategorisch verweigert, um die ihr offensichtlich bekannten Tatzeitfahrer vor einer Ahndung des grob verkehrswidrigen Verkehrsverhaltens zu schützen.
Es sei unglaubhaft, dass die Geschäftsführung von den Fernfahrten mit derart hochwertigen Premiumfahrzeugen keine Kenntnis gehabt haben solle. Die Maßnahme sei trotz fehlender Angaben zu konkreten Fahrzeugen auch hinreichend bestimmt, da die Klägerin wisse, welche Autos auf sie zugelassen seien. Da die Klägerin die Fahrzeuge in der Vergangenheit häufig ausgewechselt habe, müsse der Beklagte die Möglichkeit haben, diese Änderungen durch Fahrtenbuchauflage in einem Bescheid zu erfassen, ohne wöchentlich den Fahrzeugbestand zu prüfen und jeweils durch neue Bescheide zu reagieren.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Gericht:
VG Berlin, Urteil der 11. Kammer vom 5. April 2011 (VG 11 K 128.11)
Urteile zu ähnlichen Themen:
Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrtenbuchauflage
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 21/2011 vom 27.05.2011
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