Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, behauptet die betroffene Autohalterin, auf dem umstrittenen Radarfoto wäre ihr inzwischen verstorbener Vater zu sehen. Noch zu dessen Lebzeiten war sie zu dieser Aussage unter Berufung auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht nicht bereit gewesen.
Nun aber ist der alte Mann tot. So dass auch keinerlei Gefahr mehr bestände, er könne als undisziplinierter Autofahrer möglicherweise weiterhin Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Womit logischerweise die in diesem Fall ausgesprochene Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches für ihren Wagen hinfällig wäre.
Die Entscheidung
Dieser "Logik" wollten die Bautzener Richter allerdings nicht folgen. Die seinerzeit erfolgte Fahrtenbuchauflage hatte nicht den damals unbekannten Fahrzeugführer im Visier, der den Verkehrsverstoß begangen hatte. Sie galt vielmehr einer möglichen und zumutbaren Mitwirkung der Halterin und zielte auf die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten. Die Fahrtenbuchauflage sollte sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Auto der Frau die Feststellung des Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist.
"Zwar wird vom Zeugnisverweigerungsrecht in der Tat nur ein begrenzter Kreis von verwandten Personen bis dritten Grades erfasst ", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Doch deshalb habe für das Ordnungsamt noch lange kein Anlass bestanden, das Puzzle des "Familienstammbaums" der Autohalterin ohne deren Mitwirkung zu ergründen. Denn wahllos zeitraubende Ermittlungen hat die Polizei nicht anzustellen. Allein wegen des Alters der auf dem Foto erkennbaren Person musste sich der Verkehrsbehörde jedenfalls nicht von selbst aufdrängen, dass es sich dabei um den Vater der Autohalterin handelt. Ein derartiger Vorwurf der für die ganze Verneblung Verantwortlichen mutet eher dreist an.
Aus dem Urteil gehen folgende amtliche Leitsätze hervor
- Die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
- Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass der unbekannte Fahrzeugführer (erneut) oder der Fahrzeughalter selbst als Fahrer des Kraftfahrzeugs in Zukunft Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrzeugführers anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Gericht:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.2012 - 3 B 215/12
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