Der Sachverhalt
Gegen 04.00 Uhr beschimpfte der Angeklagte einen Tankstellenmitarbeiter einer Tankstelle am Ring in München mit den Worten "Hurensohn" und "Fick deine Mutter", da der Angestellte ihm keinen Alkohol verkaufen wollte. Aus Wut warf er eine Wodka-Flasche zu Boden, die er aber später bezahlte.
Der Tankstellenmitarbeiter rief die Polizei. Bei der anschließenden Polizeikontrolle durch uniformierte Beamte verweigerte es der Angeklagte, seinen Ausweis auszuhändigen. Er wollte keine Angaben zu seiner Person machen. Der Angeklagte zog seine Jeanshose und Boxershorts herunter und zeigte den Beamten sein nacktes Hinterteil.
Dabei sagte er zu den Polizeibeamten: "Das halte ich von euch" und "Vor euch kusche ich nicht". Er erhielt einen Platzverweis für das Gelände der Tankstelle. Daraufhin entfernte er sich kurz, betrat jedoch im nächsten Moment erneut das Gelände der Tankstelle und hüpfte auf dem Tankstellengelände herum.
Schimpftirade durch den Angeklagten
Plötzlich rannte er ohne auf den Verkehr zu achten über die sechsspurige Fahrbahn des Mittleren Ringes. Ein Polizeibeamter nahm die Verfolgung auf, um eine Selbstgefährdung des Angeklagten zu verhindern. Der Polizist erreichte ihn und konnte ihn zu Boden bringen. Der Angeklagte wehrte sich massiv und beschimpfte den Polizisten mit Worten wie Bullenschweine, Hurensohn, Wichser.
Ausdrücke, Kopfnuss und Tritte gegen die Polizisten
Mehrfach versuchte er, mit seinem Kopf gegen den Kopf des Polizeibeamten zu stoßen und die zu Hilfe geeilten zwei weiteren Polizisten zu treten. Auf der Fahrt ins Polizeipräsidium setzte er seinen Widerstand fort. Beim Aussteigen spuckte er einem Polizisten in dessen Gesicht. In der Zelle beleidigte er die Polizeibeamten weiterhin mit den Worten Drecksau, Schwanzlutscher", Pisser", krasse Vergewaltiger", Wichser" und "ihr seid alle scheiße".
Das Urteil des Amtsgerichts München
Das Amtsgericht München verurteilte den 21-jährigen Angeklagten wegen Beleidigung, Widerstand und versuchter Körperverletzung zu einem zweiwöchigen Dauerarrest. Zusätzlich wurde dem Angeklagten angewiesen, die Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen gegenüber dem Gericht sechs Monate lang nachzuweisen.
Das Gericht führt aus, dass ganz sicher eine alkoholbedingte Enthemmung zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist. Zugunsten des Angeklagten wirkt ferner, dass er sich der Alkoholproblematik bewusst ist und sich in entsprechender Beratung und Behandlung befindet.
Zu Lasten des Angeklagten hat das Gericht im Strafmaß berücksichtigt, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist. Auch ist zu sehen, dass der Widerstand beharrlicher Natur über einen längeren Zeitraum gewirkt hat und deutliches Gewicht hatte. Um dem Angeklagten das Unrecht vor Augen zu führen und ihm klarzumachen, für dieses Unrecht auch einstehen zu müssen, hat das Gericht 2 Wochen Dauerarrest angeordnet.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 29.12.2015
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