Adoption - Mit Urteil zur Einkommensteuer 2002 hat das Finanzgericht zu der Frage Stellung genommen, ob Adoptionskosten steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden können.

Der Fall:

Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2002 machten die Kläger für die Adoption ihres Sohnes Kosten in Höhe von über 18.000.- € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend. Das wurde vom Finanzamt (FA) mit der Begründung abgelehnt, dass Adoptionskosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen würden.

Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage machten die Kläger u.a. geltend, ihnen sei bekannt, dass der BFH die Berücksichtigung von Kosten einer Adoption als außergewöhnliche Belastungen unter Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt habe, da es im Regelfall an der rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Verpflichtung für eine Adoption fehle. Allerdings sei diese Auffassung im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zur Pflegversicherung, der Diskussion um kinderlose Ehepaare und von verschiedenen Gesetzesinitiativen zur Familienbesteuerung nicht haltbar und müsse neu überdacht werden. Seit Ende der 1990er Jahre gelte das Lebensbild des kinderlosen Single oder des kinderlosen Ehepaars als anstößig, egoistisch und unsolidarisch. Der BFH habe nicht vorhersehen können, dass das BVerfG den Kinderlosen in seiner Entscheidung vom April 2001 attestieren würde, sie würden sich in den sozialen Sicherungssystemen, zumindest in der Pflegeversicherung, auf Kosten der Kindererziehenden bereichern und kämen ihrer Verpflichtung der Heranziehung der nächsten Beitragszahlergeneration nicht nach. Das Bild das das BVerfG mit seiner Entscheidung von den Kinderlosen aufgezeigt habe, spiegele die Werturteile der Gesellschaft wieder; der Gesetzgeber sei diesen Vorgaben nachgekommen und erhebe in der Pflegeversicherung nunmehr einen Kinderzuschlag für Versicherte ohne Kinder. Daher würden sich auch ungewollt Kinderlose dem gesellschaftlichen Makel der Kinderlosigkeit ausgesetzt sehen. Diesem latenten Vorwurf könnten sich ungewollt Kinderlose nur durch Adoption entziehen, was die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen rechtfertige.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die notwendige, zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen führende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei nicht gegeben. Es gäbe einerseits keine Rechtspflicht, Kinder zu haben, andererseits würde eine gesetzliche Verpflichtung, Kinder zu haben, in unzulässiger Weise in das höchstpersönliche Recht des Einzelnen, dem allein die Entscheidung hierüber zustehe, eingreifen. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen sei nicht gegeben. Sittliche Motive müssten so stark sein, dass eine andere Entscheidung kaum möglich sei, d.h. der Steuerpflichtige müsse bei Unterlassung der Leistung - also hier der Adoption -  vor anderen als "unsittlich" oder "unanständig" gelten. Im Streitfall fehle es an einer solchen sittlichen Verpflichtung der Kläger. Es bestehe kein Gebot zur Adoption hilfsbedürftiger Kinder. Das Gericht könne eine gesellschaftliche Haltung, die Kinderlosigkeit ohne weiteres als Ausdruck einer egoistischen und unsolidarischen Grundhaltung eines Kinderlosen verstehe, nicht erkennen. Mit seinen Ausführungen zur Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung nicht nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern habe das BVerfG keinen sittlich-moralischen Vorwurf gegenüber Kinderlosen erhoben und weder unmittelbar noch mittelbar die Forderung aufgestellt, Kinderlose müssten durch das Adoptieren von Kindern zum Funktionieren des Sozialsystems beitragen. Demnach sei die Adoption für die Kläger nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich gewesen, sondern habe auf ihrem freien, nicht von außen bestimmten Willen beruht.
Das könne keine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen begründen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

PM des Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2009 (Az.: 3 K 1841/06)
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