Kosten, die einem selbstnutzenden Grundstückseigentümer für den Winterdienst auf dem an seinem Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehweg entstehen, können steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 13287/10) macht der Eigentümerverband Haus & Grund aufmerksam. Wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung gelte, auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auf öffentlichem Gelände erbracht werde, gelte auch dort die Steuerförderung, so das Gericht.

Der Sachverhalt

Ein Hauseigentümer hatte die ihm für die Schneebeseitigung auf dem Gehweg in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von knapp 150 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an: Die Arbeiten seien nicht auf dem Grundstück ausgeführt worden, sondern auf öffentlichem Gelände, weshalb kein Steuerabzug geltend gemacht werden könne. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Eigentümer Klage und bekam Recht.

Die Entscheidung

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt bei seiner Auffassung blieb und Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat (Az. VI R 55/12). Auch wenn zwischenzeitlich das Bundesfinanzministerium auf die Entscheidung reagiert hat und festlegt, dass Dienstleistungen, die sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Gelände erbracht werden, aufgeteilt werden müssen, sollten Hauseigentümer die Gesamtkosten für den Winterdienst in der Steuererklärung geltend machen. Sofern die Finanzämter die Aufwendungen für die Gehweg-Schneeräumung dann aufteilen und nur teilweise anerkennen, kann unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis der BFH entschieden hat.

Gericht:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 23.08.2012 - 13 K 13287/10

Quelle: Haus & Grund
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