Das Finanzgericht Münster hat sich mit der Frage befasst, ob eine Schuhverkäuferin für die Anschaffung von Schuhen in der Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen kann, wenn sie verpflichtet ist, die Schuhe ihres Arbeitsgebers zu kaufen und während der Arbeit zu tragen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig, das einer Kette angehört. In den "Servicestandards" der Schuhhauskette ist festgelegt, dass jede Mitarbeiterin während der Arbeit "sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus" tragen muss.

Für den Erwerb entsprechender Schuhe machte die Klägerin im Streitjahr 2013 neben weiteren Aufwendungen 849 EUR als Werbungskosten geltend. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil es sich bei den Schuhen nicht um typische Berufskleidung handele. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, dass es in der Firma zum äußeren Erscheinungsbild dazugehöre, dass Schuhe aus dem eigenen Haus getragen würden. Die Klägerin sei sowohl verpflichtet, die entsprechenden Markenschuhe, die von ihrem Arbeitgeber verkauft würden, zu tragen, als auch, diese Schuhe bei ihrem Arbeitgeber zu kaufen. Die streitgegenständlichen Schuhe würden nicht in der Freizeit getragen, sondern vor Arbeitsbeginn gewechselt. Es handele sich um berufstypische Kleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 9 K 3675/14 E)

Die Einzelrichterin, auf die der Senat das Verfahren übertragen hatte, wies die Klage ab. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig, so das FG Münster in seinem Urteil (Az. 9 K 3675/14 E). Dies gelte selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werde und eigens für diesen Zweck angeschafft wurde.

Aus dem Urteil (Az. 9 K 3675/14 E)

Die Anschaffung bürgerlicher Kleidung führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, 349). Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Bekleidung als Werbungskosten scheidet wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG bereits immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Auch wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären und sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen sollen, ist das Tragen bürgerlicher Kleidung jedenfalls auch gleichzeitig deswegen der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt (BFH-Urteil vom 20.03.1992 VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192).

Was sind typische Berufskleidungen?

Deshalb können nur solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist gegeben für Amtstrachten, den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters und eines katholischen Geistlichen, den Frack eines Kellners , weiße Arztkittel, den Cut eines Empfangschefs, uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft sowie für Arbeitsanzüge, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Uniformen.

Damenschuhe fallen nicht darunter

Hierunter fielen Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehörten, jedoch nicht, da sie gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden könnten. Aus diesem Grund sei eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung nicht möglich.

Gericht:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 01.07.2015 - 9 K 3675/14 E

FG Münster
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