Urteil: Ein Arzt, der die Anti-Baby-Pille nur zur Behandlung von Akne verordnet hat, muss Regress an die gesetzliche Krankenkasse leisten. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf auf die Klage eines Frauenarztes aus Euskirchen entschieden.
Die Entscheidung:
Nach Ansicht der Richter müssen gesetzliche Krankenversicherungen i. d. R. nur für Arzneimittel zahlen. Die Anti-Baby-Pille sei aber grundsätzlich kein Arzneimittel, da sie nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Empfängnisverhütung diene. Den Einwand des Gynäkologen, mit der Anti-Baby-Pille habe er Hautprobleme wirksam und kostengünstig behandeln wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Für diese Art der Krankenbehandlung sei das Verhütungsmittel nicht zugelassen. Lediglich für Versicherte bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres dürfe die Pille indikationsunabhängig verordnet werden. Der Kläger müsse daher Regress leisten.
Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, so das Sozialgericht, sei im vorliegenden Fall keine Ausnahme geboten. Ein Medikament könne außerhalb seiner arzneimittelrechtlichen Zulassung nur ausnahmsweise dann verordnet werden (sog. Off-Label-Use), wenn eine schwerwiegende, insbesondere eine lebensbedrohliche Erkrankung behandelt werden soll. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt.
Rechtsgrundlagen:
SGB-V § 24a Abs. 1,2
SGB-V § 31
PM Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2009 - Az.: S 14 KA 166/07 - nicht rechtskräftig
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