Die Verfolgung eines Diebes zur Wiedererlangung des Diebesgutes steht in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Da die Verfolgung des Straftäters in diesem Fall dem privaten Interesse des Versicherten dient, scheidet auch Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII aus.
Der Sachverhalt
Ein Versicherter nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung suchte der 46-jährige Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen 5 Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen.
Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und zog sich eine Radiusköpfchenfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versicherungsschutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.
Die Entscheidung
Der Kläger hat nach Urteil des Landessozialgericht Hessen (Az. L 9 U 118/18) keinen Anspruch auf Anerkennung seines Unfalles als Arbeitsunfall.
Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen (§ 2 Abs. 1 SGB VII).
Da die Verfolgung des Täters mit dem Ziel der Wiedererlangung der Geldbörse privaten Belangen diente, kann der Kläger Versicherungsschutz auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII herleiten. Nach dieser Vorschrift ist kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetzt.
Gericht:
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 11.03.2019 - L 9 U 118/18
LSG Hessen, PM
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