Das Sozialgerichtsgesetz sieht bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte aufgewendet werden müssen, um hier der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen, muss eine Berichtigung erfolgen.

Um was ging es?

Antragsteller und Krankenkasse lagen im Streit, in welcher Höhe Krankenkassenbeiträge für eine französische Rente zu zahlen waren. Die Krankenkasse war in dem Verfahren vor dem Sozialgericht unterlegen. Anschließend stand im Streit, welche Anwaltskosten die Krankenkasse dem Antragsteller zu erstatten hatte.

Das Sozialgericht stellte fest, dass die Krankenkasse für den Rechtsanwalt des Klägers 380,88 € zu erstatten habe. Hierbei ist dem Sozialgericht ein Schreibfehler unterlaufen. Tatsächlich belief sich die Anwaltsrechnung "nur" auf 380,80 €. Die Krankenkasse beantragte Berichtigung des Beschlusses.

Die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden ist dem Antrag nachgekommen und hat den Beschluss berichtigt. Auch wenn es um eine so geringe Summe von lediglich 8 Cent geht, muss das Gericht unter Umständen eine Entscheidung erlassen.

Grundlage ist hier § 138 - Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies besagt:

"Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."

Gericht:
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 18.02.2019 - S 18 SF 350/16

SG Dresden, PM
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