Ein Hartz-IV-Empfänger verlangt Mehrbedarfsleistungen von 150 € pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate. Da er die herkömmlichen Arzneimittel nicht vertrage und die Krankenkasse nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen. Seine Klage blieb ohne Erfolg.
Der Sachverhalt
Der Kläger beansprucht die Kostenübernahme für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente und alternativmedizinische Heilmittel (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol). Er verlangt Mehrbedarfsleistungen von 150 € pro Monat.
Die Entscheidung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil, Az. L 15 AS 262/16) hat einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen abgelehnt. Grundsätzlich müsse das Jobcenter eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Die geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge.
Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen.
Denn um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention bestanden hat. D. h., es muss eine Indikation vorgelegen haben, die anhand medizinischer Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann.
Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus. Das Gericht hat sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Für homöopathische Produkte fehle demgegenüber der Wirksamkeitsnachweis. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien von vornherein aus der Regelleistung zu tragen.
Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.01.2019 - L 15 AS 262/16
LSG Niedersachsen-Bremen, PM
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