Ein junges Paar mit zwei kleinen Kindern beabsichtigten zu heiraten. Da sie jedoch im Bezug von ALG II standen, wandten sie sich an das Jobcenter und beantragten "Heiratsgeld", für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier an sich.

Das Jobcenter lehnte dies ab, da das Gesetz hierfür keine Leistungen vorsehe. Das Paar erhob Klage vor dem Sozialgericht Mainz und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Die Entscheidung

Das SGB II biete keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von "Heiratsgeld" und ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf. Die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich.

Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren. In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2018 erklärte das Paar, von anderen gehört zu haben, dass es "Heiratsgeld" vom Jobcenter gebe. Nachdem der Vorsitzende nochmals die Rechtslage darlegte, nahmen die Kläger die Klage zurück.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom 17.05.2018 - S 10 AS 777/17

SG Mainz
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

Nach einer 18-monatigen Haft besaß ein Hartz-IV-Empfänger kaum mehr Kleidung. Das SG Chemnitz entschied nun, dass das Jobcenter im Rahmen der Erstausstattung 175,00 EUR für die Anschaffung der nötigsten Kleidungsstücke zahlen muss. Urteil lesen

Nach Urteil des SG Berlin muss das Jobcenter grundsätzlich nicht für Doppelmieten aufkommen, die dadurch entstehen, dass ein altes Mietverhältnis noch ausläuft, während bereits eine neue Wohnung bezogen wurde. Urteil lesen

Wer ALG-II bezieht, muss Meldeaufforderungen der Job-Center nachkommen. Diese erstatten dann auch die Fahrtkosten, meist aber nicht vollständig. Nun wurde mit Urteil entschieden, dass die Fahrtkosten vollständig zu ersetzen sind. Urteil lesen

Wer in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II - "Hartz 4") bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter auch eine Nebenkostennachzahlung übernimmt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de