Ein Hartz-IV-Empfänger wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Ankündigung des Jobcenters Landkreis Konstanz, seine Leistungsakte zukünftig elektronisch zu führen (so genannte eAkte). Er sieht seine persönlichen Daten nicht ausreichend vor Hackerangriffen geschützt.
Der Sachverhalt
Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – "Hartz IV"). Die eAkte wird seit August 2016 sukzessive bei allen Jobcentern eingeführt. Die Dokumente werden nur noch gescannt und dann in der eAkte gespeichert. Das hat den Vorteil, dass die Akte jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar ist und nicht extra geholt werden muss. Die eAkte soll die Bearbeitung verbessern und beschleunigen.
Der Antragsteller sah darin keine Vorteile für sich. Nach seiner Ansicht stelle die eAkte ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass durch die elektronische Aktenführung des Jobcenters die Rechte des Antragstellers nicht verletzt werden. Das Gericht hat dargelegt, dass die eAkte die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten des Antragstellers vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nicht außer Kraft setze.
Dies sicherzustellen, sei das Jobcenter sogar ausdrücklich angewiesen worden. Die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, sei rein spekulativ. Für die Datenübermittlung vom Jobcenter an das Sozialgericht gebe es sichere elektronische Übermittlungswege, zu denen eine gewöhnliche E-Mail nicht gehöre. Gegen den Beschluss ist noch die Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.
Gericht:
Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 27.02.2018 - S 11 AS 409/18 ER
SG Konstanz
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