Der Sachverhalt
Der Kläger wohnt zusammen mit seinen erwachsenen Kindern und deren Familien auf einer Hofstelle im Landkreis Verden. Die beiden Töchter des Klägers leben mit ihren Familien im Haupthaus und einem ausgebauten Wirtschaftsgebäude, während der Kläger ursprünglich zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Einliegerwohnung des Haupthauses wohnte.
Beim Jobcenter gab der Mann an, mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Er erhielt daraufhin ab Dezember 2005 Hartz IV-Leistungen.
Schwiegersohn informiert Jobcenter
Im Mai 2013 erhielt das Jobcenter durch einen Hinweis des Schwiegersohns Kenntnis davon, dass der Kläger tatsächlich nicht bei seiner Tochter lebe, sondern durchgängig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben solle. Kurz zuvor war die Tochter Alleineigentümerin der Hofstelle geworden; für die Lebensgefährtin bestand jedoch noch ein Wohnrecht.
Nachdem das Jobcenter die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben hatte, erhob der Mann Klage. Mit seiner Lebensgefährtin sei er erst seit Kurzem wieder zusammen. Vorher habe er eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt und bei dieser gewohnt. Nach 2006 sei er zurück auf die Hofstelle in das damals noch von seinen Eltern bewohnte Haupthaus gezogen, um diese zu pflegen. Nachweise dazu legte er nicht vor.
Die Entscheidung
Dem folgte das Gericht nicht und hat entschieden, dass der heute 69-Jährige wegen falscher Angaben die Hartz IV-Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro zurückzahlen muss
Trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen sei unklar geblieben, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt habe und ob er eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin gebildet habe. Das müsse zu seinen Lasten gehen, da er jedenfalls den jetzt behaupteten Wohnungswechsel 2006 hätte mitteilen müssen.
Umkehr der Beweislast
Da er nicht ausreichend mitgewirkt habe, müsse nicht mehr das Jobcenter nachweisen, wo er gewohnt habe, sondern er selbst. Zwar trage grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids, wenn sie diesen zurücknehme. Eine Umkehr der Beweislast sei aber gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten bestehe. Das sei anzunehmen, wenn in dessen persönlicher Sphäre oder in dessen Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert werde (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R).
Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.11.2017 - L 13 AS 37/15
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