Aus der Entscheidung des Sozialgerichts Detmold
Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Für ein Wohnhaus liegt die typische Grenze bei einem Haushalt von 4 Personen bei 130 m² (BSG, Urteil vom 16.08.2007, B 11b AS 37/06 R).
Bei weniger als 4 Personen reduziert sich der Grenzwert, mindestens ist jedoch ein Wert von 90 m² als angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R). Bei der Ermittlung der Größe des Wohnhauses ist auch die an die Mutter der Klägerin vermietete Einliegerwohnung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 99/11 R).
Ausgehend von dem Ergebnis des Gutachtens hat das Wohnhaus mit Einliegerwohnung eine Wohnfläche von insgesamt 205,08 m². Diese Größe übersteigt die als angemessen anzusehende Wohnfläche für 2 Personen (Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit ihrer Tochter) von 90 m² um mehr als das doppelte. Auch bei Berücksichtigung der Mutter der Klägerin als unter einem Dach lebende weitere Person (vgl. hierzu § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch- SGB XII) würde sich die Fläche von 205 m² als deutlich unangemessen darstellen.Wohnhaus als Vermögensgegenstand verwertbar
Das Wohnhaus war als Vermögensgegenstand auch verwertbar. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten hätte es zum Verkehrswert innerhalb von zwölf Monaten verkauft werden können. Auf die Frage, ob eine Verwertung durch weitere Beleihung möglich wäre, kam es nach Auffassung des Sozialgerichts nicht an. Es darf von den milderen Formen wie Vermietung oder Beleihung nur Gebrauch gemacht werden, soweit dies zur Deckung des Bedarfs ausreicht.Verwertung des Wohnhauses nicht unwirtschaftlich
Die Verwertung des Wohnhauses durch Verkauf ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Davon ist nur auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" eines Vermögensgegenstandes steht. Anhaltspunkte hierfür sahen die Richter nicht. Da der Verkehrswert des Hauses nach Abzug von Verbindlichkeiten den Vermögensfreibetrag der Klägerin deutlich überstieg, kam eine Gewährung der Leistungen als Zuschuss mangels Hilfebedürftigkeit nicht in Betracht.Allerdings bestand für die Klägerin ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen, weil die Verwertung eines Wohnhauses eine gewisse Zeitspanne in Anspruch nimmt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az.: L 2 AS 2303/16).
Rechtsgrundlagen:
§ 12 SGB II
Gericht:
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 25.10.2016 - S 18 AS 924/14
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