Ein SGB-II Leistungsbezieher (Hartz-IV) wehrt sich gegen eine Sanktion wegen mangelnder Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Der Verpflichtung, sechs Bewerbungen pro Kalender zu erbringen, kam er nicht nach. Seiner Auffassung nach werde er in Berufe gelenkt, die nicht seinem Anspruch an eine adäquate und gut bezahlte Arbeitsstelle entsprächen.

Der Sachverhalt

In einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung hatte das beklagte Jobcenter bestimmt, dass der Kläger sechs Bewerbungen pro Kalendermonat um nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten tatsächlich in Frage kommende sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse nachweise müsse.

Nachdem der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, minderte das Jobcenter den Leistungsanspruch des Klägers für drei Monate um monatlich 121,20 € (30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs). Im Widerspruchs- und Klageverfahren wandte der Kläger gegen die Bewerbungspflicht ein, er werde in Berufe gelenkt, die weder seinem Wesen noch seinem Anspruch an eine adäquate und gut bezahlte Arbeitsstelle entsprächen.

Er sei nunmehr als Schriftsteller und Autor tätig. Da er keine Berufsausbildung absolviert habe und keinen Führerschein besitze, seien alle Initiativbewerbungen erfahrungsgemäß erfolglos. Es ergebe für ihn keinen Sinn, der Forderung des Jobcenters nur um einer Bewerbungsquote willen nachzukommen.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 13 AS 3611/16)

Die 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 13 AS 3611/16) hielt die Sanktion hingegen für rechtmäßig und verfassungsgemäß. Sie hatte keine Zweifel an der Zumutbarkeit von sechs Bewerbungsbemühungen innerhalb eines Monats in konkreten Fall des Klägers.

Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit im Sinne von § 10 SGB II anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche (für die Dauer von zwei Monaten) auferlegt werden könnten, sei die Verpflichtung des Klägers, sich monatlich bei sechs Arbeitgebern zu bewerben, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden.

Der Einwand des Klägers, seine Bewerbung sei erfahrungsgemäß mangels Qualifikation und Führerschein aussichtslos, rechtfertige das Unterlassen von Bewerbungen nicht. Diese Hindernisse könnten eine Stellensuche zwar erschweren, führten aber nicht dazu, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger vollumfänglich als verschlossen anzusehen wäre. Das Gericht sah zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger durch seine Tätigkeit als Schriftsteller in absehbarer Zeit gelingen werde, seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2017 - S 13 AS 3611/16, nicht rechtskräftig

SG Karlsruhe
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