Nicht ausreichend sei ein nicht zur Wohnung gehörender Briefkasten, die Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail, ein Postnachsendeauftrag oder die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt.
Aus der Entscheidung
Nach Urteil des Sozialgerichts Koblenz muss die Agentur für Arbeit einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichen können. Dies regelt die sogenannte Erreichbarkeits-Anordnung, aus der sich verbindliche Rechte und Pflichten ergeben.
Über die Erreichbarkeits-Anordnung werden Arbeitslose regelmäßig durch das sogenannte Merkblatt für Arbeitslose, das Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wird, ausführlich belehrt.
Umzug muss der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden
Anschrift und Wohnsitz müssen identisch sein. Es genügt weder, dass der Arbeitslose über "irgendeinen", nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen per Briefpost erreicht werden kann, noch dass der Arbeitslose telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist. Auch ein Postnachsendeauftrag reicht nicht aus. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genügt ebenfalls nicht.
Nach Auffassung des Sozialgerichts, das sich dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz angeschlossen hat, ist die Zahlung von Arbeitslosengeld in den entschiedenen Fällen zu Recht vom Zeitpunkt des Umzugs an eingestellt worden, weil die Arbeitslosen der Agentur für Arbeit ihren Umzug nicht mitgeteilt hatten.
Gericht:
Sozialgericht Koblenz, Urteile vom 09.03.2016 - S 9 AL 145/14
Sozialgericht Koblenz, Urteile vom 23.03.2016 - S 9 AL 165/14
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