Der Sachverhalt
Die Frau hatte am 01.12.2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Sie war dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte am 05.12.2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 08.12.2014 Arbeitslosengeld zu beantragen.
Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich spätestens am 01.12.2014 arbeitslos melden müssen, sie habe die 4 Jahresfrist nach § 161 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 3.Buch (SGB III) versäumt und der frühere Anspruch sei deshalb erloschen.
Missverständliche Auskunft
Die Klägerin machte demgegenüber geltend, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit gemeint gewesen sei "bis spätestens 31.12.2014".
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az. S 14 AL 13/15)
Das Gericht hat in seiner der Klage stattgebenden Entscheidung ausgeführt, dass eine Auskunft "bis zum Ende des Jahres 2014" zwar zeitlich ungenau sei, diese Ungenauigkeit gehe aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Klägerin habe in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt.
Ungenauigkeit geht zu Lasten der Arbeitsagentur
Erfolge auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen, so das Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az. S 14 AL 13/15). Ein Antragsteller habe nämlich Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Eine Auskunft "bis Ende des Jahres" lasse im Übrigen durchaus auch den Schluss zu, dass der Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden könne. Das Sozialgericht hat deshalb die Agentur für Arbeit verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 08.12.2014 zu zahlen.
Gericht:
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 08.07.2015 - S 14 AL 13/15
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