Unterbricht ein Versicherter den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit, um eine öffentliche Toilette zur Verrichtung der Notdurft aufzusuchen, endet der Versicherungsschutz spätestens mit Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage, nicht erst mit der Tür der Toilettenkabine.

Der Sachverhalt

Die Klägerin wollte bei der Heimfahrt von ihrer Arbeitsstelle von der U-Bahn kommend ein WC aufsuchen. Im Toilettenbereich rutschte sie auf nassem Fliesenboden aus, stürzte und verletzte sich an der linken Schulter. Der zuständige Unfallversicherungsträger (UVT) lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab.

Durch den Gang zur Toilette sei der Nachhauseweg unterbrochen worden. Bereits das Durchschreiten der Toilettentür sei nicht mehr als versicherte Tätigkeit anzusehen. Das Sozialgericht München hat der Klägerin Recht gegeben und einen Arbeitsunfall anerkannt. Das Ereignis im Toilettenvorraum sei in den Unfallversicherungsschutz einbezogen.

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts

Demgegenüber hat das Landessozialgericht (Urteil, Az. L 2 U 204/13)  entschieden, dass kein versicherter Wegeunfall vorliege. Unstreitig sei, dass grundsätzlich ein versicherter Weg von der Arbeitsstätte nach Hause vorgelegen habe. Auch der Weg zum Aufsuchen einer Toilette stehe unter Versicherungsschutz. Eine (vorläufige) Beendigung des Versicherungsschutzes sei hier aber spätestens beim Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage gegeben, da die Handlungstendenz der Klägerin erkennbar auf eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gerichtet gewesen sei.

Ein ausnahmsweise bestehender Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt "besondere Gefahrenmomente einer Betriebseinrichtung" liege nicht vor. Auf die Benutzung einer öffentlichen Bahnhofstoilette sei diese Ausnahme nicht anwendbar.

Rechtsgrundlage:
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII

Gericht:
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.01.2014 - L 2 U 204/13

Bundessozialgericht,
Revision, erledigt durch Klagerücknahme am 18.03.2015 - B 2 U 3/14

Bayer. LSG
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