Das SG Dresden hat entscheiden, dass die wiederholte Verhängung von Sanktionen gegen eine psychisch behinderte Hartz IV-Empfängerin unverhältnismäßig ist, wenn besondere Betreuungsleistungen erforderlich sind. Das Jobcenter kann in diesem Fall nicht auf die gewöhnlichen Mittel der Massenverwaltung zurückgreifen.

Der Sachverhalt

Die 36 Jahre alte Klägerin aus Dresden war in einem geschützten Arbeitsbereich tätig, bevor sie arbeitslos wurde. Eine psychische Behinderung wurde festgestellt. Zu Meldeterminen des Jobcenters erscheint sie nicht mehr. Innerhalb von fünf Monaten lud das Jobcenter sie achtmal zu sogenannten Meldeterminen ein.

Nachdem die Klägerin den Einladungen nicht nachkam, verhängte das Jobcenter Sanktionen. Dadurch wird die Regelleistung jeweils für drei Monate um 10 % gemindert. Jede der acht Minderungen betrug monatlich ca. 40 €.

Die Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht Dresden hat alle acht Sanktionsbescheide aufgehoben. Die Meldeaufforderungen waren unverhältnismäßig. Sie lassen ein einzelfallbezogenes Krisen- und Konfliktmanagement vermissen. Geboten waren in Anbetracht der psychischen Behinderung der Klägerin besondere Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Diese blieben im Verwaltungsverfahren aus.

Gericht:
Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 16.05.2014 - S 12 AS 3729/13

SG Dresden
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