Der Sachverhalt
Im verhandelten Fall des SG Dortmund (Az. S 39 KR 1585/13) hatte die Techniker Krankenkasse (TK) aus Hagen auf eine Kapitalauszahlung ihrer Lebensversicherung i.H.v. 23400,- Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Zur Begründung führte die TK an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund (Az. S 39 KR 1585/13)
Auf die Klage der Versicherten hat das Sozialgericht Dortmund den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes aufgehoben. Die beklagte TK habe unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele.
Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Klägerin und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Klägerin ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Klägerin zu erstatten seien.
Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2014 - S 39 KR 1585/13
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