Unionsbürger, die nur zum Zweck der Arbeitssuche nach Deutschland kommen, sollen nach dem SGB II keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Mit Urteil hat das Bayerische Landessozialgericht diesen Ausschluss als Europa-rechtswidrig angesehen.

Kein Hartz-IV bei Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Arbeitssuche

Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben im Wesentlichen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Um zu vermeiden, dass ausländische Staatsbürger nach Deutschland einreisen, nur um hier Leistungen als Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erhalten, enthält § 7 SGB II für diese Fälle einen Anspruchsausschluss.

Anspruchsausschluss und Freizügigkeit der Unionsbürger

Bürger der Europäischen Union genießen Freizügigkeit und haben ein Recht auf Gleichbehandlung in allen Staaten der Union. Wie lassen sich diese Grundsätze mit dem genannten Leistungsausschluss in Einklang bringen? Dazu war in der Vergangenheit keine einheitliche Rechtsprechung ergangen.

Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts

Das Bayer. Landessozialgericht hat nunmehr einem italienischen Staatsbürger Hartz-IV zugesprochen. Dieser hatte vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte Hartz-IV. Zunächst erhielt er diese Leistung. Als jedoch umfangreiche Krankenbehandlungen anfielen, wurde ihm die weitere Leistung versagt unter Berufung auf den Leistungsausschluss.

Ausschluss ist Europa-rechtswidrig - Revision anhängig

Diese Entscheidung hob das Bayerische Landssozialgericht wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union auf. Weil in vergleichbaren Fällen andere Landessozialgerichte gegenteilig entschieden hatten, ließ das Bayerische Landssozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zu.

Gericht:
Bayerisches Landssozialgericht, Urteil vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12
Revision anhängig am Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 51/13

Bayer. Landessozialgericht, PM Nr. 9/2013
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