Der Sachverhalt
Eine sechsköpfige Familie aus Freiburg schuldeten ihrem Vermieter über 3.000,- € rückständige Miete. In der Vergangenheit hat die Familie immer wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) bezogen. Das Verhältnis zum Jobcenter gestaltete sich dabei sehr schwierig. Wegen sich ständig ändernder Verhältnisse mussten die Leistungen häufig neu berechnet oder ganz eingestellt werden.
Familie schuldet dem Jobcenter über 20.000 €
Arbeitsaufnahmen des Vaters, darauf folgende Arbeitsplatzverluste, wechselnde Kinderdorfaufenthalte der vier Kinder, Strafhaft des Vaters und ähnliche Vorkommnisse füllen mittlerweile 14 Bände Verwaltungsakten beim Jobcenter. Indes verschlechterte sich die finanzielle Lage der Familie immer mehr. Sie kam nicht nur mit den Mietzahlungen wiederholt in Verzug und schuldet allein dem Jobcenter u. a. wegen gewährter Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen mittlerweile über 20.000 €.
Jobcenter übernimmt nicht mehr die aufgelaufenen Mietschulden
Als die Eltern sich im Dezember letzten Jahres trennten und der Vater, der den Familienunterhalt zuletzt bestritten hatte, aus der Familienwohnung auszog, wandte sich die Ehefrau wieder ans Jobcenter. Dieses gewährte zwar Arbeitslosengeld II, die aufgelaufenen Mietschulden erneut zu übernehmen, war es jedoch nicht bereit.
Vorinstanz: Keine Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller
Der beim Sozialgericht in Freiburg gestellte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Der Ausgleich der Mietschulden habe auch in der Vergangenheit nicht zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt, hieß es in der Begründung des den Eilantrag ablehnenden Beschlusses. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde unterlag die Familie nun vor dem Landessozialgericht in Stuttgart auch in zweiter Instanz. Der Mietrückstand sei durch sozialwidriges Verhalten der Antragsteller herbeigeführt worden, befanden auch die Stuttgarter Richter. Eine erneute Hilfegewährung durch das Jobcenter sei deshalb nicht angezeigt.
Die Familie habe nicht einmal einen Dauerauftrag zur regelmäßigen Zahlung der Miete eingerichtet. Vielmehr habe die Ehefrau Geld offenbar immer nur in der Höhe überwiesen, wie sie es meinte, entbehren zu können. Dieses Verhalten lasse nur den Schluss zu, dass die Antragsteller die Miete bewusst nicht gezahlt und darauf vertraut hätten, das Jobcenter werde die auflaufenden Rückstände schon übernehmen.
Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B
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