Der Sachverhalt
Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse führte der Verein zur Begründung an, dass die geistig behinderten Patientinnen nur wenig Geld hätten und ihre Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer gesunden Lebensführung während der Schwangerschaft stark eingeschränkt sei.
Auch müssten sie vielfach Medikamente einnehmen, die eine gesunde Entwicklung des ungeborenen Lebens gefährdeten. Die Krankenkasse verneinte hingegen einen Ausnahmetatbestand und nahm den Verein wegen der entstandenen Kosten in Höhe von rund 1.000 € in Regress.
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts
Die Richter sahen keinen Anspruch für ältere Behinderte und gaben der Krankenversicherung Recht. Der Gesetzgeber habe die Altersgrenze damit begründet, dass junge, noch in der Ausbildung befindliche Frauen, die schwanger werden, in besonderem Maße einer Konfliktsituation ausgesetzt seien. Dies sei ein sachlicher Grund, so die Richter.
Die Vorschrift sei auch nicht analog auf behinderte Versicherte anzuwenden, die das 20. Lebensjahr schon vollendet hätten, da die Regelung nicht planwidrig lückenhaft sei.
Gericht:
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 06.02.2013 - L 4 KA 17/12
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:
Die Klägerin ließ sich von einem Arzt eine Spirale zur Verhütung einsetzen. Rund zwei Jahre später wurde die Klägerin schwanger und gebar eine gesunde Tochter. Die Klägerin verlangt u.a. den Ersatz von Unterhalts- und Betreuungsleistungen bis zur Volljährigkeit ihrer Tochter. Urteil lesen
Die Europäische Kommission ist am 07.01.2015 einer Empfehlung der Europäischen Arzneimittelagentur (European Medicines Agency, EMA) gefolgt und hat die Rezeptpflicht für das Medikament ellaOne aufgehoben. Urteil lesen