Nach Urteil des AG München liegt ein mit Fäkalien verunreinigter Badestrand außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.

Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, müsse der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden, so das Urteil des AG München. Ansonsten sei ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.

Wird bei Reisebuchung einer Ferienwohnung ersichtlich Wert auf ausreichende Einkaufsmöglichkeiten für die Selbstverpflegung gelegt, reicht ein Minimarkt vorort nicht aus, so das Urteil des AG München. Auch eine Entfernung zum Strand von 250m sei keine direkte Strandlage mehr.

Reisende haben Rechte - egal ob sie in Flugzeug, Bahn oder Bus sitzen. So haben auch Busreisende seit Anfang 2013 bestimmte Ansprüche, etwa wenn der Fernbus liegenbleibt oder gar nicht erst losfährt.

Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel "Reservierung ist nach Verfügbarkeit des ... (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich", führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages.

Ein PKW stelle kein persönliches Reisegepäck dar und sei auch nicht von Abgaben bis 300 Euro befreit. Das Hauptzollamt habe gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben festgesetzt, so das Urteil des FG Baden-Württemberg.

Kurz vor dem vor allem in Deutschland mit Spannung erwarteten Champions-League-Endspiel in London herrscht an der Themse Terrorangst. Fußballfans aus vielen Ländern sind verunsichert. Eine Reiserücktrittskostenversicherung haben sicherlich die wenigsten.

Nach Urteil des AG München trifft einen Reiseveranstalter nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel.

Nach Beschluss des OLG Köln dürfen bei Pauschalreisen vom Anbieter sowohl der An- als auch der Abreisetag mitgezählt werden. Bereits sechs Übernachtungen am Zielort ergeben dann eine "7-Tage-Reise". Dem Wettbewerber steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dürfen die in der Buchung angegebenen Flugzeiten nicht ohne triftigen Grund ändern. Klauseln im Kleingedruckten, nach denen die Flugzeiten unverbindlich sind, benachteiligen den Kunden unangemessen und sind unwirksam.