Die Kleidervorschrift eines Hotels, zum Abendessen lange Hosen zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar und rechtfertigt keine Reisepreisminderung. Ein Hinweis auf die Vorschrift im Reisekatalog ist nicht notwendig.

Reisemangel - Reisebüros sind Reisevermittler und keine Reiseveranstalter. Bei einer individuell zusammenstellten Reise muss bei Reisemängel der jeweilige Dienstleister (Fluglinie, Hotel etc.) direkt verklagt werden.

Reiserücktritt - Ein erneuter Bandscheibenvorfall ist keine unerwartete Krankheit. Als unerwartet ist eine Erkrankung anzusehen, die nicht vorhersehbar sei, wobei es dabei auf die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmer ankomme.

Formulierungen in Reiseunterlagen müssen klar und eindeutig sein. Ist das nicht so und verpasst ein Urlauber deswegen seine gebuchte Flugreise, muss ihm der Veranstalter den gezahlten Reisepreis ohne Abzug irgendwelcher Stornogebühren voll zurückerstatten.

Die gesetzliche Ausschlussfrist i.S.v. § 651g BGB ist gewahrt, wenn ein Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Die Genehmigung muss nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.

Rechtsinfo - Fehlt im Hotel der mitgebuchte Balkon, dann darf der Urlauber nicht einfach auf Kosten des Reiseveranstalters in eine andere Unterkunft umziehen. Der fehlende Balkon berechtigt lediglich zu einer Reisepreisminderung von 20%.

Urteil - Nicht jede Beeinträchtigung während einer Urlaubsreise stellt einen Mangel dar. Auch bei Glückshotel- oder Roulette-Reisen sind bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, die Leistungsbeschreibung und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Stornierung - Hat ein Urlauber eine Ferienwohnung gemietet und dafür eine vereinbarte Anzahlung entrichtet, kann er diese Anzahlung nicht mehr zurückverlangen, wenn er aus eigenen Gründen vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt.

Reiserecht: Bei Buchung eines Vierbettzimmers kann man nicht zwei Doppelbetten erwarten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten ist als vertragsgerecht anzusehen.

Reiserecht: Routenänderungen einer geplanten Kreuzfahrt sind nur dann zulässig, wenn die Gründe hierfür nach Vertragsschluss eintreten. Entfallen drei von acht vorgesehenen Anlaufhäfen, ist eine Minderungsquote von 25 Prozent angemessen.