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Persönlichkeitsrecht - Ist die Zuordnung einer Luftaufnahme zu einer konkreten Adresse, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, ist der Eingriff so gering, dass das Interesse eines Gewerbetreibenden am Verkauf dieser Luftbildaufnahme überwiegt.


Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass sein Grundstück gegen seinen Willen mit geeigneten Mitteln (z.B. einem Flugzeug) "ausgespäht" und fotografiert wird. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos.

Der Fall

Der Eigentümer eines Grundstücks besuchte eines Tages ein Einkaufszentrum. An einem Stand, der dort aufgestellt war, bemerkte er plötzlich eine 20 x 30 cm große Luftbildaufnahme, auf der neben anderen Häusern auch sein Haus abgebildet war. Diese Aufnahme konnte man erwerben. Darüber hinaus konnte man noch Vergrößerungen des Fotos bis zu einer Größe von 50 x 70 cm bestellen. Menschen waren auf dem Foto nicht zu sehen. Die Adressen der Anwohner der abgebildeten Häuser oder deren Namen konnte man aus dem Bild nicht erfahren, lediglich den Straßennamen. Das Foto war von einem Flugzeug aufgenommen worden.

Der Eigentümer des Grundstücks verlangte von dem Verkäufer sofort, den Verkauf einzustellen. Darüber hinaus wollte er wissen, an wen die Fotos bisher verkauft wurden. Der Verkauf verstoße gegen sein Persönlichkeitsrecht, gegen das Bundesdatenschutzgesetz und gegen sein Recht am Bild. Außerdem verletze das Foto das Urheberrecht des Architekten seines Hauses.

Der Verkäufer weigerte sich. Eine irgendwie geartete Verletzung von Rechten Dritter liege nicht vor.


Die Richterin wies die Klage ab. Das Recht am Bild schütze den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Ein Bildnis sei die erkennbare Wiedergabe des Erscheinungsbildes. Entscheidend sei dabei die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Da auf der Luftaufnahme aber Personen gar nicht abgebildet seien, sei auch kein Recht verletzt.

Urheberrecht des Architekten


Das Urheberrecht des Architekten sei auch nicht verletzt. Bei Bauwerken knüpfe der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau an. Entscheidend sei alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerks. Nicht jedes Gebäude genieße Urheberrechtsschutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen, wie vorliegend, seien nicht geschützt.

Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liege nicht vor, da sein Name und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft seien.

Persönlichkeitsrecht

Auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt. Zwar sei das von dem Kläger genutzte Anwesen auch im Außenbereich Teil seiner Privatsphäre. Diese ende nicht an der Haustüre. Ein umfriedetes Grundstück falle darunter, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gebe, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein. Da das Anwesen des Klägers von außen schlecht einsehbar sei, sei es seiner Privatsphäre zuzuordnen.

Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen

Grundsätzlich müsse auch niemand ein "Ausspähen" hinnehmen. Allerdings müsse immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anderen, hier des Gewerbetreibenden vorgenommen werden. Hier überwiege das Interesse des Verkäufers an der Ausübung seines Gewerbebetriebes. Da eine Verknüpfung des Bildes mit dem Namen und der Adresse des Klägers nicht erfolgt sei und irgendwelche persönlichen Gegenstände oder Personen auf dem Bild nicht zu sehen seien, sei die Intensität des Eingriffs sehr gering.

Auf Grund der Berufungsrücknahme des Klägers ist das Urteil nunmehr rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 3130/09

Redaktion Rechtsindex | PM des AG München



Weitere Pressemeldungen:


Nürnberg (D-AH) - Wer Luftbilder eines fremden Grundstücks anfertigt, um sie zu verkaufen, sollte bei den Aufnahmen darauf achten, dass die Bewohner möglichst nicht daheim und auf den Fotos nicht auszumachen sind. Wenn Personen, Namen und Adressen nicht erkannt werden können, liegt nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München nämlich weder ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild noch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor (Az. 161 C 3130/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, stieß der Eigentümer eines Grundstücks in einem benachbarten Einkaufszentrum zufällig auf 20 x 30 cm große Luftbilder seines Hauses, die ohne seine Einwilligung von einem Flugzeug aus aufgenommen worden waren und dort allen Interessenten feilgeboten wurden. Unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz verlangte der Mann die sofortige Einstellung des Bilderverkaufs. Wozu der Fotohändler allerdings nicht bereit war.

Richter: Bildnisse ohne erkennbare Personen sind nicht geschützt

Zu Recht, wie das bayerische Amtsgericht entschied. Das Recht am Bild schütze den Einzelnen zwar vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Doch als zu schützendes Bildnis gelte nur die erkennbare Wiedergabe einer Person. "Entscheidend ist also die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Da auf der umstrittenen Luftaufnahme aber gar keine Menschen zu sehen waren, konnten auch keine fremden Rechte am eigenen Bild verletzt worden sein", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Und ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz läge schon deshalb nicht vor, da der Name des Grundstückbesitzers und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft worden waren.

Grundsätzlich müsse nach Ansicht des Gerichts zwar niemand ein "Ausspähen" seiner Privatsphäre hinnehmen. Allerdings ist dann immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen anderer vorzunehmen. Und die falle hier angesichts des Fehlens jeglicher persönlicher Hinweise auf dem umstrittenen Foto zugunsten des Bilderhändlers aus.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

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