Die Mitarbeit eines Polizisten in Sendungen wie den RTL-Produktionen "Familien im Brennpunkt" und "Verdachtsfälle" schade nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, solange der Polizist sachlich korrekte und auf seiner Erfahrung beruhende Ratschläge gebe.

Aus dem Entscheidungsgründen

Einem Polizisten wurde durch das Land NRW die Nebentätigkeit in Fernsehproduktion untersagt. Zu Unrecht, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil (Az. 1 K 1032/14). Das Ansehen der öffentlichen Verwaltung werde durch die Mitarbeit des Polizisten nicht beeinträchtigt, solange der Kriminalhauptkommissar sachlich korrekte Ratschläge gebe.

Die gelegentliche Einblendung außerhalb des gespielten "Hauptgeschehens" gewährleiste die Abgrenzung zum fiktiven Teil der Sendungen. Der Polizeibeamte habe auch früher schon mit Genehmigung seines Dienstherrn an vergleichbaren TV-Formaten mitgewirkt.

Unerheblich sei, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales die Zusammenarbeit mit Produktionsfirmen bestimmter "scripted-reality"-Formate eingestellt habe. Denn es müsse zwischen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei und der Teilnahme eines einzelnen Beamten an solchen Sendungen unterschieden werden. Hier gehe es nicht um die Außendarstellung der gesamten Polizei. Falls sich das betreffende Format so wandele, dass eine Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung zu befürchten sei, könnte die Genehmigung jederzeit widerrufen werden. Gegen das Urteil kann das Land NRW die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12.03.2015 - 1 K 1032/14

VG Aachen
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Entscheidungshinweis:
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt. Es sei schon fragwürdig, dass durch die Sendungen mit einer nicht authentischen Darstellung der Polizeiarbeit die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung verbunden sei. Jedenfalls gebe der Kläger nur, von diesem Hauptgeschehen abgesetzt, kriminalpräventive Kommentare und Ratschläge ab. Nehme der Kläger diese Aufgabe inhaltlich zutreffend und in sachlicher Form vor, seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass gerade durch seine Mitwirkung die Wahrscheinlichkeit für eine Ansehensbeeinträchtigung erhöht werde (OVG Münster, Az. 6 A 881/15).
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