Auch wenn ein Polizist mit "Scheiß Bullenschwein" und weiteren Ausdrücken beleidigt wird, rechtfertigt dies nach Entscheidung des LG Oldenburg keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Voraussetzung dafür sei eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der Sachverhalt

Ein Polizeibeamter nahm einen alkoholisierten Mann zur Blutentnahme mit auf die Dienststelle, nachdem er ihn Rad fahrend angetroffen und in seiner Atemluft Alkoholgeruch festgestellt hatte. Hierbei beleidigte der Mann den Polizist mit Äußerungen wie "Wichser", "Scheiß Bullenschwein", "Arschwichser" und "dummes Arschloch".

Bei dem Mann wurde eine BAK von 1,49 Promille festgestellt. Da es sich unzweifelhaft um Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, verlangt der Polizist ein Schmerzensgeld.

Aus der Entscheidung

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.

Insbesondere hängt dies von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ, 128, 1 (12), 132, 13 (27)). Auch haben die Gerichte die Fundierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Würde des Menschen zu beachten. Der sich aus der Menschenwürde ergebende Achtungsanspruch kann verletzt werden, wenn die Diffamierung einer Person Ausdruck ihrer Missachtung ist, etwa durch Leugnung oder Herabsetzung der persönlichen Eigenschaften und Merkmale, die das Wesen des Menschen ausmachen.

LG Oldenburg sieht keinen schwerwiegenden Eingriff

[...] Bei Beleidigungen wie „Scheiß Bullenschwein“ oder „dummes Arschloch“ handelt es sich um Beschimpfungen, die sich im Wesentlichen nicht gegen den Kläger als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Polizist gerichtet haben. Solche Beschimpfungen, die nicht an die individuellen Eigenschaften des Verletzten anknüpfen und bei denen keine weiteren Elemente hinzutreten - wie etwa Anspucken - reichen für eine eine Geldentschädigung rechtfertigende schwerwiegende Beeinträchtigung grundsätzlich nicht aus (vgl. LG Münster, Urteil vom 29.08.2002, 8 S 210/02), insbesondere unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Begleitumstände und des Verschuldens des Beklagten. [...]

Nach dem Vortrag des Polizisten wurde bei dem Beklagten eine BAK von 1,49 Promille festgestellt. Mithin machte ein alkoholbedingt enthemmter Tatverdächtiger seinem Ärger über eine polizeiliche Maßnahme Luft. Es handelte sich lediglich um spontane Äußerungen eines alkoholisierten Tatverdächtigen, die nicht geeignet waren, eine schwerwiegende Beeinträchtigung hervorzurufen.

Dürfen Polizisten beliebig beleidigt werden?

Nein, Polizisten dürfen nicht beliebig vulgär beleidigt werden. Äußerungen der vorliegenden Art stellen den Straftatbestand einer Beleidigung dar. Der Beklagte wurde auch mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg zu einer Geldstrafe von 800 EUR verurteilt worden. Zudem besteht ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Wie entscheiden andere Gerichte?

Der Kammer ist bei dieser Entscheidung klar, dass es Gerichte gibt, die bei Beleidigungen auch ein Schmerzgeld zusprechen. So hat das AG Böblingen einer Polizeibeamtin ein Schmerzensgeld von 300 € zugesprochen, die von einem angetrunkenen Randalierer auf das Übelste sexuell beschimpft worden war (Urt. vom 16.11.2006 - 3 C 1899/06 - zitiert bei Juris).

Fazit:

Die hier vorliegenden Fäkalausdrücke gegenüber einem seinen Dienst ordnungsgemäß ausübenden Polizeibeamten nicht nur einfach ungehörig, sondern auch nicht hinnehmbar und zivil- und strafrechtlich verfolgbar. Die Verhängung eines Schmerzensgeldes ist jedoch nicht geboten.

Gericht:
Landgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 07.02.2013 - 5 S 595/12

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