Der Sachverhalt
Der Beamte war am 30. September 2010 als Führer einer Gruppe der Bereitschaftspolizei in Stuttgart eingesetzt. Der Geschädigte, der nur vorbeilaufen wollte, wurde zunächst in zulässiger Weise von dem Beamten abgedrängt, blieb stehen und wollte diesen deshalb zur Rede stellen.
Der Polizeibeamte nahm irrig an, der Geschädigte wolle ihn angreifen und forderte ihn auf wegzugehen. Ohne weiteres Abwarten holte er mit seinem Schlagstock aus und verletzte den vor ihm stehenden Geschädigten am Oberarm und linken Brustkorb.
Das Landgericht hat den Beamten im Hinblick auf den Irrtum über die Voraussetzungen einer Notwehrlage (dieser schließt gemäß § 16 StGB vorsätzliches Verhalten aus) am 18. April 2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 €, insgesamt also 5.400 € verurteilt. Der Angeklagte hat die rechtliche Bewertung des Landgerichts Stuttgart hingenommen, jedoch wegen der verhängten Geldstrafe eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision eingelegt.
Die Entscheidung
Der zweite Strafsenat hat diese Revision durch Beschluss als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung des Landgerichts sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Urteilsbegründung lasse erkennen, dass das Landgerichts das Tatbild durch die festgestellte Stresssituation, aber auch durch die besondere Pflichtenstellung des Angeklagten als erfahrenem Polizeibeamten, dessen vorwerfbar fehlende Sorgfalt in der Beurteilung eines ihm vermeintlich drohenden Angriffs und die nicht unerheblichen körperlichen Beeinträchtigungen des Geschädigten geprägt sieht. Darin liege kein Rechtsfehler in der Strafzumessung.
Gericht:
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2013 - 2 Ss 429/13
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