Nach Beschluss des VG Aachen stehen Tätowierungen an beiden Armen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen. Ein Bewerber wurde wegen seiner Tätowierungen abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeidienst nicht deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er an beiden Armen großflächige Tätowierungen vom Schulterbereich bis zu den Unteramen aufweist.

Der Sachverhalt

Das zuständige Landesamt für die Polizeiausbildung in Selm (Kreis Unna) wies den Einstellungsbewerber unter Hinweis auf dessen mangelnde Eignung wegen der Tätowierungen ab und berief sich u.a. darauf, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995 stellten Tätowierungen, die beim Tragen der Sommeruniform mit kurzärmeligen Hemd zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.

Die Entscheidung

Das Gericht hat betont, dem Antragsteller dürfe nicht bereits die Gelegenheit genommen werden, dass Testverfahren für die am 1. September 2012 beginnende Polizeiausbildung zu durchlaufen. Die ablehnende Entscheidung des Landesamtes mache nicht deutlich, welche konkreten Eignungsmängel dem Antragsteller vorgehalten würden. Die Vorgaben eines 17 Jahre alten Erlasses dürften angesichts des gesellschaftlichen Wandels nicht ohne nähere Prüfung eine mangelnde Eignung begründen können.

Konkrete Eignungsmängel wurden nicht deutlich gemacht

Ob in großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich tatsächlich eine "überzogene Individualität" zum Ausdruck komme, wie das Landesamt angenommen habe, müsse in einem Hauptsacheverfahren näher untersucht werden. Ob der Antragsteller tatsächlich die Voraussetzungen für die spätere Übernahme in den Polizeidienst erfülle, könne nun in dem anstehenden Testverfahren festgestellt werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.


Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 31.07.2012 - 1 L 277/12

VG Aachen
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