Die Unterschrift des Richters muss nicht lesbar, sondern lediglich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.

Der Sachverhalt

Das Jobcenter lehnte es ab, dem 1952 geborenen Kläger aus Singen Grundsicherungsleistungen zu gewähren, da diese Unterlagen zu seiner Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegt hatte. Nach Vorlage der Unterlagen im gerichtlichen Eilverfahren, verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, vorläufig Leistungen zu erbringen.

Das Sozialgericht lehnte aber zugleich den Prozesskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb erfolglos.

Keine gültige Unterschrift des Richters

Der Kläger klagte nun auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Sozialgerichts, da der an ihn gesandte Beschluss nicht mit einer gültigen Unterschrift des Richters versehen sei.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (S 11 AS 527/13)

Damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht sah es im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ausreichend an, dass das in den Gerichtsakten befindliche Exemplar eine Unterschrift des Richters trägt. Diese muss nicht lesbar, sondern lediglich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (Az. S 11 AS 527/13).

Besteht die Unterschrift des Richters aus keinerlei Buchstaben und lediglich aus der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder Linien, fehlt es an dem Merkmal einer Schrift und damit an einer formgerechten Unterschrift. Dies war hier nicht der Fall. Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen.

Gericht:
Sozialgericht Konstanz, Beschluss S 11 AS 527/13

SG Konstanz
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