Ein Mobilfunkunternehmen darf von seinen Kunden kein Pfand für die SIM-Karte verlangen. Das hat das LG Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) durch Urteil (Az.  4 O 95/13) entschieden.

Der Sachverhalt

Das Mobilfunkunternehmen hatte in seinen AGB die Klausel, wonach ein Pfand für die SIM-Karte erhoben wurde. Der vzbv kritisierte, das Pfand diene dem Unternehmen dazu, ohne Gegenleistung zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dem Anbieter entstehe nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte nicht zurückgebe. Die deaktivierten SIM-Karten seien wertlos und würden vernichtet werden.

Die Entscheidung des Landgerichts Kiel (Az. 4 O 95/13)

Die Richter schlossen sich dieser Auffassung an. Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem sogenannten Pfand abzusichern. Die Rückgabe sei auch nicht erforderlich, um einen Missbrauch zu verhindern. Der Versand der Karten per Post würde das Missbrauchsrisiko eher noch erhöhen.

Eine ähnliche Klausel hatte bereits das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 2 U 12/11) in einem früheren Verfahren des vzbv gegen diesen Anbieter für unzulässig erklärt. Daraufhin hatte das Unternehmen die Klausel etwas umformuliert, aber weiterhin ein Pfand in Höhe von 9,97 Euro erhoben. Laut Geschäftsbedingung wurde das Pfand nach Vertragsende mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt, sofern der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen zurückgesendet hat. Um das Pfand zurückzubekommen, mussten Kunden die Karte auf eigene Kosten an das Unternehmen schicken.

Stufenklage

Das Gericht entschied außerdem: Das Unternehmen muss dem vzbv Auskunft über die Einnahmen erteilen, die es mit einer anderen ebenso unzulässigen Gebühr erzielt hat. 4,95 Euro hatte das Unternehmen von Kunden kassiert, wenn diese über drei Monate hinweg ihr Handy nicht benutzten. Diese Strafe fürs "Nichttelefonieren" war nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts rechtswidrig. Der vzbv will erreichen, dass das Mobilfunkunternehmen die damit bereits erzielten Gewinne an den Bundeshaushalt abführen muss. Die Auskunft über die Höhe der erzielten Einnahmen, zu der das Unternehmen jetzt verurteilt wurde, ist für ein solches Gewinnabschöpfungsverfahren der erste Schritt.

Gericht:
Landgericht Kiel, Urteil vom 14.05.2014 - 4 O 95/13

Quelle: PM des vzbv
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