Nach Urteil des BGH (Az. I ZR 17/13), ist die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG und muss daher in Werbeanzeigen mit angegeben werden.

Ein Beitrag von Schutt, Waetke Rechtsanwälte

Eine Abmahnung kann auch aus ungewohntem Grund erfolgen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ein wesentliches Merkmal der Ware ist und daher in Werbeanzeigen mit angegeben werden muss.

Hintergrund der Klage war, dass ein Elektrohändler Wachmaschinen, Trockner und dergleichen in einer Zeitungs-Anzeige beworben hatte. Er hatte aber keine Typenbezeichnungen angegeben. Das muss er künftig unterlassen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz.

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen den Elektrohändler geklagt. Sie meinte, die genauen Angaben der Typenbezeichnung von Elektrogeräten seien erforderlich, da der Verbraucher ohne diese die Geräte nicht mit anderen Produkten und Konkurrenzangeboten vergleichen könne. Damit habe der Elektrohändler die Verbraucher durch Unterlassen irregeführt. Das Landgericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück.

Der BGH wies nun die Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart zurück. Damit darf der Elektrohändler künftig nicht mehr auf diese Weise werben und muss die Verfahrenskosten für alle drei Instanzen und natürlich Abmahnkosten bezahlen. Die Richter stimmten den Ausführungen des Beklagten nicht zu. Dieser meinte, die Identifizierbarkeit des Produkts sei nicht mit der Typenbezeichnung gleichzusetzen, da zum Beispiel in der Handelslogistik die Indexnummer der Haushaltsgeräte entscheidend sei.

Auch verwarf der BGH das Argument, dass diverse Geräte, die jeweils vom selben Hersteller stammen und technisch identisch seien, eine unterschiedliche Typenbezeichnung aufwiesen, zudem oftmals technisch identische Geräte unter dem Namen verschiedener Hersteller unter verschiedenen Typenbezeichnungen angeboten würden. Der BGH ließ auch nicht das Argument des Beklagten gelten, bestimmte Geräte seien nur im stationären Handel erhältlich, bei ihnen sei daher eine Online-Recherche anhand der Typenbezeichnung unergiebig.

Unsere Meinung

Man kann darüber streiten, ob es für den Verbraucher tatsächlich erforderlich ist, die Typenbezeichnung zu kennen. Es mag aber vermehrt Verbraucher geben, die die Typenbezeichnung in die Suchmaschinen eingeben und die ausgeworfenen Preise vergleichen: So gesehen kann schon davon gesprochen werden, dass es ein gewisses Bedürfnis für diese Information gibt. Ob allerdings gleich eine Irreführung angenommen werden kann, das mag man bezweifeln.

Das Urteil ist aber in der Welt und das beduetet letztlich für alle Händler, gleich ob offline oder online, dass die Werbeanzeigen künftig alle so zu gestalten sind, dass zu jedem Produkt auch immer die genaue Typenbezeichnung des Herstellers angegeben wird, um einen Vergleich der Preise für den Verbraucher zu ermöglichen. Sonst droht eine Abmahnung.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht


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