Nach Urteil des OLG Hamm (Az. 6 W 56/13), darf eine Partei nicht mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen von Borussia Dortmund werben. Das Ansehen des BVB könnte Schaden nehmen, wenn der Verein mit einer politischen Richtung in Verbindung gebracht würde.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil (Az. 6 W 56/13) entschieden und untersagte es dem Dortmunder Kreisverband der Partei DIE RECHTE, mit bestimmten Wahlplakaten zur Stadtratswahl zu werben.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung Deutschen Anwaltshotline, veröffentlichte der Dortmunder Kreisverband einer rechten Partei auf seiner Internetseite ein schwarzgelb gestaltetes Wahlplakat mit dem Slogan "Von der Südtribüne in den Stadtrat".

Das Plakat sollte in Dortmund zur anstehenden Kommunalwahl im Mai 2014 werben. Da die Südtribüne des Stadions sowie die Farbkombination dem BVB, dem hiesigen Fußballverein, zugeschrieben werden, wehrte dieser sich mit einer einstweiligen Verfügung und verlangte, dies zu unterlassen. Die Partei erwiderte, dass der Begriff "Südtribüne" nicht vom Verein rechtlich geschützt sei und die Farben auch im Stadtwappen zu finden sind.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 6 W 56/13)

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei bestätigt und diesem mit dem verkündeten Urteil die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.

Amtliche Leitsätze

Verwendet eine politische Partei in einem Wahlplakat gezielt Identifikationsmerkmale einer Kapitalgesellschaft, die in weiten Kreisen der Bevölkerung mit der Gesellschaft in Verbindung gebracht werden kann, kann sich daraufein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

Auch Wahlwerbung genießt den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Greift sie jedoch in Rechtsgüter Dritter ein, kann die Abwägung zur Rechtswidrigkeit der Rechtsverletzung führen.

Erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig.

Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern. Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben.

Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.12.2013 - 6 W 56/13

Quelle: Deutsche Anwaltshotline, OLG Hamm
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