Der Sachverhalt
Der Vater schuldete seinem Sohn aufgrund eines Unterhaltstitels 114 % des Regelbetrages, also 380,76€. Zunächst berief er sich auf eine Erwerbsunfähigkeit, die mit Gutachten am 11.9.2008 festgestellt worden war. Der Vater bezog monatlich 679,64€ Erwerbsunfähigkeitsrente, daneben betrieb er ein Fliesenlegergewerbe.
2011 erzielte er durch dieses Gewerbe mtl. 1602€, von Januar bis Juli 2012 mtl. mindestens 1074€. Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich, was der Vater zum Anlass nahm, sein Gewerbe aufzugeben, da er angeblich psychisch labil sei.
Durch eine zufällige Beobachtung des Anwaltes des Kindes stellte sich heraus, dass der Kindesvater am 11.4.2013 in Hannover mit Baumaßnahmen beschäftigt war. Der Vater räumte nun ein, er habe sein Gewerbe kurzfristig wieder angemeldet. Die Anmeldung erfolgte am 15.4., die erneute Gewerbeabmeldung am 21.5.2013.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht Hannover hat die beantragte Verfahrenskostenhilfe für den Vater verweigert.
Das Gericht hat dem Antragsteller nicht geglaubt, dass er nicht leistungsfähig ist. Das prozessuale Verhalten lasse nicht den Rückschluss zu, dass er erwerbsunfähig ist. Die Vortragsweise habe gezeigt, dass der Vater nicht umfassend aufrichtig vorträgt. Da er gegenüber einem minderjährigen Kind gesteigert unterhaltpflichtig ist, müsse er im Einzelnen darlegen, warum er trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit ein Gewerbe betreiben konnte.
Auch die Umstände seiner angeblich jetzt wieder vorliegenden Erwerbsunfähigkeit müsse er umfassend darlegen und beweisen. Dieses ist nicht erfolgt, zumal in der Vergangenheit auch Unterstützung in bar gezahlt wurde, wobei es für das Gericht nicht nachvollziehbar war, woher diese Barmittel genommen wurden.
Gericht:
Amtsgericht Hannover, Entscheidung vom 15.08.2013 - 621 F 1447/13
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