Wird für ein Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, sollte man sich nicht ein Jahr später ein neues Fahrzeug für 22.000,00 € kaufen. Ein Neuwagen in dieser Höhe gilt jedenfalls als Vermögen, das für die Prozesskosten einzusetzen ist.

Der Sachverhalt

Der Kläger beantragte für einen arbeitsrechtlichen Streit Prozesskostenhilfe, welche ihm bewilligt wurde. In seiner vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab er zu seinem vorhandenen Vermögen u.a. einen Pkw mit einem Verkehrswert in Höhe von 3.500,00 EUR und als sonstigen Vermögenswert einen Investmentfonds ("festgel. bis 2014") mit einem Betrag in Höhe von 1.900,00 EUR an.

Rund 13 Monate später erfolgte ein PKH-Nachprüfungsverfahren. Bei seiner jetzigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besaß er nunmehr einen Pkw mit einem Verkehrswert von 22.000,00 EUR, den er nach seinen Angaben durch den Erlös aus dem Verkauf von Investmentfonds sowie aufgrund eines Darlehens finanziert hat.

Da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich wesentlich geändert haben, änderte das Arbeitsgericht die getroffene Zahlungsbestimmung, sodass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.590,93 EUR zu zahlen hat.

Die Entscheidung

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Aus dem Urteil:

Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen (LAG Rheinland-Pfalz 03. Juli 2009 - 8 Ta 148/09 - [juris]). Die Verwertung des vorhandenen Pkw mit einem Verkehrswert von 22.000,00 EUR ist durch § 90 SGB XII nicht gehindert und dem Kläger zuzumuten. Selbst wenn der Kläger einen Pkw benötigen sollte, hat das Arbeitsgericht ihn zu Recht darauf verwiesen, dass jedenfalls die Verwertung eines Neuwagens mit einem Verkehrswert in Höhe von 22.000,00 EUR ohne weiteres zumutbar ist und ein günstigeres Fahrzeug angeschafft werden könnte (vgl. OLG Stuttgart 09. April 2010 - 13 W 17/10 - NJW-RR 2010, 1511; Musielak ZPO 9. Aufl. § 115 Rn. 54). Auch unter Berücksichtigung des angegebenen Darlehens und der ggf. anfallenden Kosten für die Anschaffung eines günstigeren (Gebraucht-)Fahrzeugs ist der Kläger aufgrund seines nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens in der Lage, die Prozesskosten zu bezahlen. Im Hinblick darauf, dass sich die in der ursprünglichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Januar 2011 angegebenen Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der im PKH-Nachprüfungsverfahren vorgelegten Erklärung vom 1. April 2012 derart wesentlich geändert haben, dass er nunmehr zur Begleichung der angefallenen Prozesskosten in der Lage ist, hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss zu Recht entsprechend geändert und eine Einmalzahlung in Höhe der fälligen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten angeordnet.

Themenindex:
Prozesskostenhilfe (PKH), Verfahrenskostenhilfe (VKH), Vermögensverwertung

Gericht:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2012 - 3 Ta 144/12

LAG Rheinland-Pfalz
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