Pressemeldung - Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 27.7.2009 einem Häftling Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage versagt, mit der dieser 2.420 Euro wegen einer nach seiner Auffassung menschenunwürdigen Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Duisburg (Gemeinschaftsunterbringung in Haftzelle mit offener Toilette) verlangen wollte.

Der Kläger war im Jahr 2006 sechs Wochen in Gemeinschaftszellen in der Justizvollzugsanstalt Duisburg untergebracht worden (August 2006 für acht Tage mit drei weiteren Gefangenen, September/Oktober 2006 für fünf Wochen mit einem weiteren Gefangenen). In den Zellen befand sich eine offene Toilette mit Sichtschutz. Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte sich der Argumentation des Landgerichts Duisburg angeschlossen und Prozesskostenhilfe verweigert, weil eine Klage erfolglos sei.

Keine besondere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts

So hatte bereits das Landgericht Duisburg deutlich gemacht, dass die Enge der Zelle und die unzureichende Abtrennung als Solches kein Schmerzensgeld rechtfertigen können. Vielmehr komme ein Schmerzensgeld nur dann in Betracht, wenn eine besondere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Dafür müssten sich die Haftumstände auch in besondere Weise auf die körperliche und seelische Verfassung des Gefangenen tatsächlich auswirken. Hier habe der Gefangene aber nicht zu erkennen gegeben, dass er auf eine Einzelunterbringung besonderen Wert gelegt habe. Er habe zwar gegenüber Bediensteten der Justizvollzugsanstalt erwähnt, dass er eine Einzelunterbringung wünsche. Jedoch habe er nicht einmal einen Antrag an die Gefängnisleitung oder einen Antrag an das Gericht auf Einzelunterbringung gestellt.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.7.2009, II-18 W 46/09,
Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 1 O 343/08, Beschluss vom 11.5.2009

PM des OLG Düsseldorf
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