Ein Mobilfunkanbieter darf seinen Internettarif nicht mit "grenzenlosem Surfen" bewerben, wenn es Peer-to-Peer-Anwendungen im Kleingedruckten ausschließt, so ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf.

Der Sachverhalt

Wie der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mitteilt, hat die Vodafone D2 GmbH den Smartphone-Tarif "RedM" mit den Worten "ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen" beworben. Peer-to-Peer-Anwendungen waren aber nur extra gegen einen Aufpreis von 9,95 Euro im Monat zu haben. 

Verbraucher konnten nicht ohne Zusatzkosten mit Freunden via Facebook oder Skype chatten, Download-Programme wie YouTube oder Dateitauschbörsen nutzen konnten. Davon erfuhren sie erst im Kleingedruckten oder nach mehreren Klicks auf Fußnoten am unteren Bildrand.

Die Entscheidung

Das Landgericht Düsseldorf folgte mit seiner Entscheidung der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). "Im Internet darf es keine Zwei-Klassen-Gesellschaft geben. Jeder hat Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Onlinediensten und Inhalten", sagt Vorstand Gerd Billen.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2013 - 38 O 45/13

Quelle: (vzbv)
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