Der Sachverhalt
Die Mieter leben seit 1986 in einer 102 m² große Maisonette-Wohnung in Berlin. Nachdem das Grundstück veräußert wurde, kündigte der Eigentümer im Mai 2012 das Mietverhältnis zum 28.02.2013 wegen Eigenbedarfs.
Der Eigentümer, der mit seiner Familie ca. 600km von Berlin entfernt lebt, gab als Kündigungsgrund an, dass er die Wohnung für seine 17-jährige Tochter benötige. Diese beende nächtes Jahr das Abitur und wolle nach Berlin ziehen. Im September sei ein Praktikum bei einer Versicherungsagentur vorgesehen.
Die Tochter habe sich für diese Wohnung entschieden, weil nur bei dieser Wohnung die Möglichkeit bestehe, einen Zugang zum Garten zu schaffen. Die andere Erdgeschosswohnung sei mit nur 70 m² für die Tochter zu klein und bei den anderen sechs Wohnungen sei der Zugang zum Garten nicht möglich. Der Vermieter erhob Räumungsklage.
Das Urteil des Amtsgerichts Köpenik (Az. 14 C 16/13)
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nicht gerechtfertigt.§ 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB lautet folgendermaßen:
Das Amtsgericht versteht unter "benötigen", dass der Vermieter die Wohnung braucht, um anderweitige Nachteile zu vermeiden. Der bloße Wunsch, die Wohnung zu nutzen, genüge nicht. Es fehle an einem ernsthaften und nachvollziehbaren Erlangungswunsch, so das Gericht.
Die 17-jährige Tochter des Vermieters habe weder einen Ausbildungsplatz, noch einen Studienplatz und verfüge über kein eigenes Einkommen. Der Praktikumsplatz selbst sei nicht in Berlin, sondern in Henningsdorf und beginne erst im September. Warum eine einkommenslose Frau, die keinerlei Verpflichtungen habe und alleine wohnen möchte, eine über 100qm große Wohnung zuzüglich Terasse und Garten benötige, konnte das Gericht nicht nachvollziehen.
Rechtsgrundlagen:
§ 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
Gericht:
Amtsgericht Köpenick, Urteil vom 17.09.2013 - 14 C 16/13
Hinweis: Der Artikel wurde versehentlich als Entwurf um 02.Mai 2014-11:10 veröffentlicht.
Am 02.Mai 2014-15:00 wurde der vollständige Beitrag veröffentlicht
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